Umsatzbeteiligung

Monatliche Auszahlung erhöht Elterngeld

Ärzte, die umsatzbeteiligt sind, sollten auf monatliche Zahlungen achten – zumindest dann, wenn sie Elterngeld beantragen wollen.

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Celle. Angestellte Ärztinnen und Ärzte mit Kinderwunsch sollten sehen, dass sie alle Einkommensteile möglichst monatlich ausbezahlt bekommen.

Auch eine schwankende Umsatzbeteiligung kann dann bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen entschied.

Zahnärztin widerspricht Streichung

Im Streitfall geht es um eine angestellte Zahnärztin aus Bremen. Sie erhielt eine Grundvergütung in Höhe von 3.500 Euro sowie – ebenfalls monatlich, aber schwankend zwischen 140 Euro und 2.300 Euro – eine Umsatzbeteiligung.

Als sie nach der Geburt eines Kindes in Elternzeit ging, ließ die Elterngeldstelle die Umsatzbeteiligungen außen vor. Es handele sich hier um „sonstige Bezüge“, die bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt blieben.

Umsatzbeteiligung wie Arbeitslohn

Dem widersprach das LSG. Auch die Umsatzbeteiligungen seien als laufender Arbeitslohn zu berücksichtigen. Denn die Beteiligungen würden laut Arbeitsvertrag jeweils auf einen Monat berechnet und monatlich gezahlt. Sie seien damit einem Lohnzahlungszeitraum zugehörig.

Die Umsatzbeteiligungen seien daher mit monatlich berechneten und ausbezahlten Überstundenvergütungen vergleichbar, die ebenfalls einberechnet würden. In beiden Fällen wirke sich der variable Lohnbestandteil erhöhend auf das Elterngeld aus, wenn der monatliche Zusammenhang zur Grundvergütung gewahrt bleibt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das LSG Celle allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu. (fl/mwo)

Landessozialgericht, Az.: L 2 EG 7/19

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