Namensstempel reicht für Kündigung nicht

Veröffentlicht:

FRANKFURT AM MAIN (dpa). Ein Unterschriftenstempel unter einer Kündigung entspricht nicht der gesetzlichen Schriftform und ist deshalb unzulässig.

Das geht aus einem jetzt bekannt gewordenen Grundsatzurteil des hessischen Landesarbeitsgerichts hervor. Die Richter erklärten, dass die Kündigung immer eigenhändig unterschrieben sein müsse. Die Berufungsrichter widersprachen damit der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts Hanau, das die Kündigung mit Stempel noch als wirksam angesehen hatte.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Hessen, Az.: 10 Sa 961/06

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Cyberangriffe & Co.

So reagieren Arztpraxen im IT-Notfall richtig

Gendermedizin

Lena Marie Seegers: Ein Herz für Frauenherzen

Evolution der Therapiesteuerung

Diabetesmanagement: Das Ende des HbA1c-Werts?

Lesetipps
Madrid bei Sonnenuntergang.

© Shansche / Getty Images / iStock

Vorschau aufs Wochenende

Herzkongress ESC 2025: Diese neuen Studien stehen im Blickpunkt

Ein Hausarzt lädt in seiner Praxis Dokumente in eine elektronische Patientenakte

© Daniel Karmann/dpa

Stichtage rücken näher

Warum es sich für Praxen lohnt, vor dem 1. Oktober in die ePA einzusteigen