Bundessozialgericht

Nephrologen mit Klagerecht bei Dialyse

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KASSEL. Nephrologen können gegen die Ermächtigung von Klinikärzten zur Dialyse klagen. Denn eine bedarfsunabhängige Ermächtigung ist nur zur "Mitbehandlung" zulässig, bekräftigte der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung. Bereits vor einem Jahr hatte er entsprechend entschieden.

In dem neuen Fall gaben die Kasseler Richter einer Berufsausübungsgemeinschaft aus dem Saarland recht, die sich gegen die Ermächtigung eines Krankenhausarztes zur Behandlung mit Bauchfelldialyse wehrte. Ohne Erfolg hatte sich der Berufungsausschuss auf eine Ermächtigungsklausel des Bundesmantelvertrags berufen.

Doch unabhängig vom Bedarf lasse diese eine Ermächtigung nur "zur Mitbehandlung in begrenztem Umfang" zu, betonte das BSG. Hier schließe die Ermächtigung aber die umfassende ambulante Dialyse-Behandlung einer nicht begrenzten Zahl von CAPD-Patienten ein. Daher sei die Anfechtungsklage auch gegen eine bedarfsunabhängige Ermächtigung hier nicht nur zulässig, sondern auch erfolgreich, urteilten die Kasseler Richter.

Bereits vor einem Jahr hatte das BSG entschieden, die allgemeine Dialyse werde "von dem Begriff der Mitbehandlung eindeutig nicht mehr erfasst". (mwo)

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