Feuchte AMD

Neue Augenarzt-Ziffer für Hausärzte relevant

Seit 1. Oktober gibt es Änderungen des Abschnittes 6 im EBM. Neben Augenärzten ist das auch für Hausärzte interessant. Ansatzpunkt ist die Begründung der präoperativen Untersuchung.

Veröffentlicht:

HEMSBACH. Für die intravitreale Medikamenteneingabe - etwa für die Behandlung der feuchten altersbedingter Makuladegeneration (AMD) - wurde zum Oktober eine neue Abrechnungsmöglichkeit geschaffen.

 Dazu wurde im EBM die Abrechnung ophthalmologischer Leistungen erweitert und angepasst. Das scheint auf den ersten Blick nur die Augenärzte etwas anzugehen, de facto sind aber auch Hausärzte betroffen.

Zunächst wurde der Abschnitt 6 Augenärztliche Gebührenordnungen um Leistungen der intravitrealen Medikamentengabe erweitert (Ziffern 31371 bis 31373; 36371 bis 36373).

Wichtig ist, dass bei der Berechnung der Zuschlagpauschale für die ophthalmologische Grundversorgung nach Ziffer 06220 die intravitrealen Injektion nun aus den Ausschlusskriterien gestrichen wurde.

Für den hausärztlichen Versorgungsbereich wird es wegen einer Änderung in der zweiten Bestimmung im Abschnitt 31.1.1. Präoperative Gebührenordnungspositionen interessant.

Diese besagt, dass die Berechnung der präoperativen Untersuchungsleistungen nach den Ziffern 31010 bis 31013, vor Durchführung einer intravitrealen Medikamentengabe zu begründen ist.

Die medizinische Notwendigkeit einer solchen präoperativen Untersuchung ist also im Einzelfall darzulegen. Dabei stellt sich die Frage, wer die Begründung abgeben muss. Im Grunde wäre dies ja derjenige Arzt, der die vorbereitende Untersuchung durchführt.

Da dieser als Hausarzt nun nicht immer alle Einzelheiten des Eingriffs kennt, hat im Grunde der Augenarzt, der die operationsvorbereitende Untersuchung anfordert, eine entsprechende Begründung mitzugeben. (pes)

Dr. Dr. Peter Schlüter hält seit mehr als zwei Jahrzehnten Seminare zu allen Themen rund um EBM und GOÄ

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