Heilmittel
Neue Diagnosen für besonderen Versorgungsbedarf
Patienten mit Lipödem fallen bei Heilmitteln ab Januar unter den besonderen Versorgungsbedarf. Damit werden Verordnungen von Lymphdrainage für diese Patienten nicht mehr bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen berücksichtigt.
Veröffentlicht:Berlin. Zum 1. Januar wird die Diagnoseliste für Patienten mit besonderem Verordnungsbedarf erweitert: Manuelle Lymphdrainagen bei einem Lipödem fallen dann unter die Regelungen des besonderen Verordnungsbedarfs, hat die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) gemeldet. Damit werden die Kosten für die Verordnung von Lymphdrainagen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen nicht mehr berücksichtigt.
Hintergrund ist, dass Patienten bei bestimmten Erkrankungen oftmals mehr Heilmittel benötigen, als durchschnittlich bei Verordnungen erforderlich sind. Sie haben einen „besonderen Verordnungsbedarf“. Die KBV und der GKV-Spitzenverband vereinbaren in einer Diagnoseliste, bei welchen Erkrankungen ein solcher Bedarf vorliegt. Diese Liste wird jetzt zum 1. Januar erweitert.
Besonderer Bedarf gilt für Lipödem Stadium I bis III
Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben sich im Zuge dessen darauf verständigt, das Lipödem Stadium I bis III (ICD-10-Schlüssel E88.20-E88.22) ab dem 1. Januar 2020 als Erkrankung mit einem besonderen Verordnungsbedarf anzuerkennen und in die Diagnoseliste aufzunehmen. Die Aufnahme wird nach Angaben der KBV zunächst bis zum 31. Dezember 2025 befristet. Dann sollen den Angaben zufolge erste Ergebnisse aus der Erprobungsstudie zur Liposuktion vorliegen, von der auch Erkenntnisse zum Nutzen der konservativen Behandlung – einschließlich manueller Lymphdrainage – erwartet werden.
Gleichzeitig werde die Diagnose Lipödem ab Januar auch ohne Lymphödem als Indikation für eine manuelle Lymphdrainage in die Heilmittel-Richtlinie aufgenommen. Diese Entscheidung hatte der Gemeinsame Bundesausschuss mit Beschluss vom 22. November gefasst. Das Bundesministerium habe die Entscheidung nicht beanstandet. Die Veröffentlichung im Bundesanzeiger sei nun noch vor Inkrafttreten der Regelung zum 1. Januar 2020 vorgesehen, schreibt die KBV.
Anpassungen auch bei der Software
Um einen möglichst reibungslosen Übergang zu gewährleisten, wurden die entsprechenden Stammdateien für die Verordnungssoftware laut KBV ebenfalls bereits angepasst. Die geänderten Datensätze seien kurzfristig an die Hersteller der Heilmittelverordnungssoftware übermittelt worden.
Ob die Praxis-EDV-Hersteller, die Umsetzung der Änderungen noch bis zum Versand des Quartals-Updates schaffen, ist unklar. Im Zweifelsfall können Ärzte die Liste in der Verordnungssoftware mit der aktualisierten Diagnoseliste abgleichen, die bei der KBV im Internet veröffentlicht ist. Die Liste enthalte zudem die Diagnosen, die einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen. (ger)