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Fortbildungen, Produktvorstellungen & Co

Medizintechnik-Branche: Bewirtung für Ärzte darf bis zu 75 Euro kosten

Die MedTech-Branche sieht einen Orientierungswert von 75 Euro für die Bewirtung von Fachkreisangehörigen „unter gewöhnlichen Umständen bei durchschnittlichen Verhältnissen“ als sozialadäquat an.

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Im Rahmen einer Fortbildung dürfen sich Ärzte und Zahnärzte von einem MedTech-Anbieter gerne auch mal zu einem Lunch einladen lassen – im Rahmen „ gewöhnlicher Umstände bei durchschnittlichen Verhältnissen“.

Im Rahmen einer Fortbildung dürfen sich Ärzte und Zahnärzte von einem MedTech-Anbieter gerne auch mal zu einem Lunch einladen lassen – im Rahmen „ gewöhnlicher Umstände bei durchschnittlichen Verhältnissen“.

© Josep Suria / Westend61 / picture alliance

Berlin. Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte können beruhigt Fortbildungs- oder andere Angebote von Medizintechnikanbietern annehmen und sich dort bewirten lassen, wenn der Gegenwert nicht mehr als 75 Euro beträgt. Das geht aus dem jetzt vom Bundesverband Medizintechnologie (BVMed) aktualisierten „Kodex Medizinprodukte“ hervor.

Wie der BVMed informiert, sehe der Kodex nun unter anderem die Möglichkeit vor, dass das BVMed-Healthcare Compliance Committee (HCCC) einen Orientierungswert für die Bewirtung von Fachkreisangehörigen veröffentlicht. Aufgrund steigender Kosten für Lebensmittel, Energie und Löhne betrachtet das HCCC einen Orientierungswert von in der Regel 75 Euro für die Bewirtung von Fachkreisangehörigen „unter gewöhnlichen Umständen bei durchschnittlichen Verhältnissen“ in Deutschland als sozialadäquat.

Zu den Fachkreisangehörigen, die von Medizinprodukteherstellern und deren Mitarbeitenden nur zu bestimmten Anlässen bewirtet werden können, gehören Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Pflegekräfte, Apothekerinnen und Apotheker sowie weitere Angehörige der Heilberufe.

Bewirtungsumfang „entsprechend den Gepflogenheiten der Höflichkeit“

Anlässe für Bewirtungen können demnach Arbeitsessen beispielsweise anlässlich eines Vortrages, Projektes oder Forschungsvorhabens sowie unternehmensinterne Fortbildungsveranstaltungen oder unternehmensorganisierte medizinische Schulungen sein, wenn die Bewirtung einen untergeordneten Zweck hat. Bewirtungen zur Geschäftsanbahnung oder anlässlich eines Geschäftsabschlusses sind dagegen unzulässig. Der Bewirtungsumfang sollte angemessen sein und „den Gepflogenheiten der Höflichkeit entsprechen“.

Der vom HCCC des BVMed bislang für die Bewirtung in Deutschland als angemessenen angesehene Betrag von 60 Euro stammt aus dem Jahr 2011 und wurde unter Berücksichtigung der gestiegenen Verbrauchspreise und der besonderen Entwicklung im Gastgewerbe ab dem 1. Mai 2023 auf in der Regel 75 Euro erhöht.

Die Sozialadäquanz muss weiterhin in jedem Bewirtungsfall geprüft werden, so der BVMed. In diesem Sinne seien besondere Gourmet-, Erlebnis- oder Luxusrestaurants und Bewirtungen von Partnern oder Begleitpersonen sowie von einer größeren Kunden-Gruppe – beispielsweise auf einem Kongress – unangemessen. Standbewirtungen bei einem Kongress, beispielsweise mit Fingerfood, seien aber weiterhin zulässig. (maw)

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