Infektionsschutzgesetz

Nur noch zwei Corona-Tests pro Woche – KBV begrüßt Gesetzesänderung

Die Regelung, dass selbst geimpfte Mitarbeiter in Praxen täglich einen SARS-CoV-2-Test machen sollen, ist endgültig vom Tisch. Die KBV sieht sich in ihrer geäußerten Kritik bestätigt.

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Je beschäftigter Person dürfen im Monat bis zu zehn Antigentests, die auf der BfArM-Liste stehen, über die KV abgerechnet werden. Erstattet werden 3,50 Euro pro Test.

Je beschäftigter Person dürfen im Monat bis zu zehn Antigentests, die auf der BfArM-Liste stehen, über die KV abgerechnet werden. Erstattet werden 3,50 Euro pro Test.

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Berlin. Nur noch zwei Antigentests pro Woche für geimpftes und genesenes Praxispersonal sieht das am Freitag verabschiedete, geänderte Infektionsschutzgesetz vor. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) zeigt sich befriedigt, dass der Gesetzgeber mit „der Änderung des Paragrafen 28b des Infektionsschutzgesetzes zur Testpflicht auf die massive Kritik der Ärzteschaft reagiert“ hat, heißt es in einer Mitteilung der Körperschaft. Auch die Gesundheitsminister der Länder hatten zuvor unter Verweis auf die ungerechtfertigt hohe Belastung und die begrenzten Testkapazitäten eine Korrektur gefordert.

Praxen und andere Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen sind demnach nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtet, ein einrichtungsbezogenes Testkonzept zu erstellen. Im Rahmen des Testkonzepts haben sie Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Beschäftigten anzubieten.

Neue Regeln im IfSG

Nach der neuen Regelung müssen geimpfte und genesene Personen nun nur noch zwei Mal pro Woche getestet werden, wobei Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung genommen werden können.

Ungeimpfte Mitarbeitende müssten entsprechend der 3G-Regelung am Arbeitsplatz weiterhin einen täglichen Nachweis über ein negatives Testergebnis vorlegen, erinnert die KBV. Antigentests zur Eigenanwendung ohne Überwachung seien in diesem Fall nicht möglich.

Die Kosten für zwei Antigentests pro tätige Person und Woche seien über die Coronavirus-Testverordnung abgedeckt. Praxen könnten im Monat also bis zu zehn Tests pro Person über ihre KV abrechnen, schreibt die Körperschaft. 3,50 Euro pro Test würden erstattet. Voraussetzung: Die Tests sind auf der Liste des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte aufgeführt.

Daten sind nur auf Verlangen vorzulegen

Der Gesetzgeber habe zudem klargestellt, dass Begleitpersonen von Patientinnen und Patienten nicht als Besucher zählen und demnach so wie Patienten auch keinen Testnachweis vorlegen müssen. Die Testpflicht gelte auch nicht für Besucherinnen und Besucher, die keinen Patientenkontakt haben – zum Beispiel Lieferanten, Postboten, IT-Techniker und Pharmavertreter.

Die Testergebnisse und vorgelegten Testnachweise seien weiterhin von den Einrichtungen zu dokumentieren – jedoch seien diese Daten nur auf Verlangen der zuständigen Behörde, in der Regel den Gesundheitsämtern, zu melden. Die Behörden dürften auch anonymisierte Angaben zum Anteil der geimpften Personen anfordern, die in der jeweiligen Einrichtung tätig sind. (ger)

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