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Nahrungsergänzungsmittel

Ohne Sternchen keine Werbung mit Gesundheit

Gesundheitsbezogene Werbung für Nahrungsergänzungsmittel ist möglich. Der Bundesgerichtshof hat jetzt geklärt, was Hersteller dabei zu beachten haben.

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Werbung mit Gesundheit kann sich verkaufsfördernd auswirken. Dabei müssen die Hersteller allerdings strenge Regularien beachten.

Werbung mit Gesundheit kann sich verkaufsfördernd auswirken. Dabei müssen die Hersteller allerdings strenge Regularien beachten.

© ExQuisine / stock.adobe.com

Karlsruhe. Nahrungsergänzungsmittel dürfen mit allgemeinen Gesundheitsaussagen beworben werden, wenn sich dies durch zugelassene Health Claims untermauern lässt. Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe müssen dann aber die speziellen Angaben mit einem erkennbaren Bezug „beigefügt“ werden. Bei Platzmangel kann hierfür ein Sternchenverweis genügen.

Konkret rügte der BGH die Verpackungsangaben auf Ginkgo-Kapseln von „Doppelherz“. Sie enthalten neben Ginkgo-Extrakt auch B-Vitamine, Cholin und Zink. Beworben wurde dies früher auf der Verpackungsvorderseite mit dem Hinweis „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“.

Wissenschaftlicher Beleg ist Voraussetzung

Nach EU-Recht ist gesundheitsbezogene Werbung für Lebens- und Nahrungsergänzungsmittel nur eingeschränkt erlaubt. Zulässig sind nur „spezielle gesundheitsbezogene Angaben“, die wissenschaftlich belegt und in einer EU-weit verbindlichen Liste aufgeführt sind.

Um seine Aussage auf der Vorderseite zu untermauern, hatte Doppelherz-Hersteller Queisser Pharma in Flensburg solche sogenannten Health Claims zu den einzelnen Inhaltsstoffen auf der Verpackungsrückseite aufgeführt.

Einem Wettbewerber, der einen als Arzneimittel zugelassenen Ginkgo-Extrakt vertreibt, reichte das nicht aus.

Der BGH legte den Streit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor und setzte dessen Rechtsprechung nun für Deutschland um. Danach war die beanstandete Angabe „für Gehirn, Nerven, Konzentration und Gedächtnis“ unzulässig, weil ihr die zulässigen speziellen Angaben nicht erkennbar „beigefügt“ waren.

Health Claims müssen „beigefügt“ sein

Nach dem Karlsruher Urteil sind aber auch allgemeinere gesundheitsbezogene Aussagen grundsätzlich erlaubt. Wissenschaftliche Nachweise hierfür sind entbehrlich, wenn eine solche Aussage mit den ausdrücklich zulässigen Health Claims begründet werden kann. Voraussetzung sei dann aber, dass diese Health Claims der allgemeinen Aussage „beigefügt“ sind, betonte der BGH.

In der Regel bedeute dies, dass sie daneben oder zumindest in erkennbarer Nähe aufgeführt werden. Sei dies aus Platzgründen nicht möglich, sei aber auch ein Sternchenverweis zulässig. Einen Sternchenverweis hatte der Hersteller im konkreten Fall unterlassen, was die BGH-Richter beanstandeten. (mwo)

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 162/16

Bezug auf EuGH-Urteil vom 30. Januar 2020, Az.: C-524/18

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