Sicherungsverwahrung

Placet für deutsche Vorgehensweise

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stößt sich nicht an der Sicherungsverwahrung psychisch kranker Straftäter und würdigt die deutsche Neuregelung aus dem Jahr 2013.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Mittels Sicherungsverwahrung soll Rückfällen von Straftätern vorgebeugt werden.

Mittels Sicherungsverwahrung soll Rückfällen von Straftätern vorgebeugt werden.

© Carsten Rehder /dpa

STRASSBURG. Psychisch kranke Straftäter dürfen auch nach dem Ende ihrer regulären Haft verwahrt werden, um sie weiter behandeln zu können.

Bei dieser Zielrichtung ist auch eine nachträglich verlängerte Sicherungsverwahrung keine unzulässige rückwirkende "Strafe", urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg (Az.: 23279/14U).

Er würdigte damit die "grundlegende" Neuausrichtung der Sicherungsverwahrung in Deutschland und bestätigte erstmals die Neuregelung aus dem Jahr 2013.

Beschwerde eines Betroffenen

Konkret wies der EGMR die Beschwerde eines heute 72 Jahre alten Mannes aus Niedersachsen ab. Nach zahlreichen Vorstrafen hatte ihn 1986 das Landgericht Hannover wegen zweifachen Mordes und wegen Vergewaltigung zu 15 Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

Die Sicherungsverwahrung begründete das Gericht mit einer Persönlichkeitsstörung und abnormen sexuellen Neigungen des Mannes. Insbesondere unter Alkoholeinfluss bestehe ein hohes Risiko weiterer Straftaten.

Nach Ablauf der 15-jährigen Haftstrafe wurde der Mann in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Nach weiteren zehn Jahren ordneten die Gerichte deren Verlängerung an. Im Zeitpunkt der Taten und auch der Verurteilung des Mannes war die Sicherungsverwahrung noch auf zehn Jahre begrenzt.

Seit einer Gesetzesänderung von 1998 war eine unbegrenzte Verlängerung möglich. Erstmals 2009 wertete es der EGMR aber als unzulässige "Strafe ohne Gesetz", wenn die Sicherungsverwahrung erst nachträglich verhängt oder verlängert wird.

Nach längerem Streit beider Gerichte hatte sich 2011 das Bundesverfassungsgericht dem angeschlossen und einen "therapiegerichteten Vollzug" gefordert.

Diskussion im Jahr 2011

Im Zuge dieser Diskussion regelte der Gesetzgeber 2011 die "Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter" und 2013 die Sicherungsverwahrung insgesamt neu.

Gestützt auf die neue Gesetzeslage hatte im Streitfall das Landgericht Lüneburg die Sicherungsverwahrung im Juli 2013 erneut verlängert. Nachdem die Beschwerde des Mannes auch vor dem Bundesverfassungsgericht ohne Erfolg blieb, rief er den EGMR an.

Dieser wies die Beschwerde nun jedoch ebenfalls ab. Auch nach der Europäischen Menschenrechtskonvention sei die weitere Sicherungsverwahrung hier als "Freiheitsentziehung bei psychisch Kranken" zulässig, befanden die Straßburger Richter.

Nach den Feststellungen der deutschen Gerichte sei der Mann trotz seines Alters weiter gefährlich. Seine psychische Störung erfordere eine weitere medikamentöse und therapeutische Behandlung unter ständiger ärztlicher Aufsicht.

Der Mann sei in einer Einrichtung in Rosdorf untergebracht, in der ein entsprechendes Therapieangebot bereitstehe. Die Unterbringung dort sei daher rechtmäßig.

Einrichtung gesetzeskonform

Die Einrichtung war als Konsequenz der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus 2011 eingerichtet worden. Der EGMR würdigte explizit die Anstrengungen Deutschlands, an zahlreichen Standorten Einrichtungen für die Sicherungsverwahrung psychisch Kranker zu errichten.

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