Verwaltungsgericht
Polytoxikomaner Arzt gefährdet Patienten
Wer als Arzt nahezu ständig Drogen, Schlaf- und Beruhigungsmittel sowie morphinhaltigen Schmerzmittel zu sich nimmt, muss das angeordnete Ruhen der ärztlichen Approbation dulden, findet ein Gericht.
Veröffentlicht:
Multipler Substanzgebrauch sollte für praktizierende Ärzte tabu sein, wollen sie ihre Approbation behalten und Patienten versorgen.
© Digitalpress / stock.adobe.com
Mainz. Der permanente Konsum von Medikamenten und psychoaktiven Drogen gefährdet im Versorgungsalltag niedergelassener Haus- und Fachärzte die Patientensicherheit. Missbraucht ein Mediziner Drogen und Medikamente, ist er für den Arztberuf schlicht nicht geeignet. Daher kann ihm gegenüber das Ruhen seiner Approbation angeordnet werden.
Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit Blick auf eine entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts (VG) Mainz hin.
Im konkreten Fall hatte der 40-jährige Kläger, dem etwa vier Jahre zuvor die Approbation erteilt worden war, in einer Niedergelassenen-Praxis als angestellter Arzt praktiziert. Nachdem seine Verurteilung wegen Diebstahls diverser Arzneimittel an seinem früheren Arbeitsplatz bekannt geworden war, ordnete das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung die labor- und fachärztliche Untersuchung des Antragstellers an.
Mit einem Eilantrag begehrte der Antragsteller die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ruhensanordnung. Das VG lehnte den Eilantrag ab.
Gefährdung von Patienten zu befürchten
Denn ein beauftragter Gutachter kam in einer fachpsychiatrisch-neurologischen Untersuchung zu einem ernüchternden Ergebnis. Er sei „nachvollziehbar zur Einschätzung“ gekommen, „dass durch die ständige Einwirkung dieser Substanzen aufgrund des lang andauernden, fortgesetzten polytoxikomanen Konsums verschiedener Substanzen, insbesondere Cannabis, Schlaf-und Beruhigungsmittel sowie morphinhaltiger Schmerzmittel eine erheblich Beeinträchtigung des Urteils-und Kritikvermögens, des Schlaf-Wachrhythmus sowie der Stimmungslage, des Antriebs sowie des Wachheitsgrades vorliege, so dass der Antragsteller wegen der nahezu ständigen Intoxikation mit Drogen und Medikamenten nicht in der Lage sei,den Beruf als Arzt ausüben zu können“, heißt es im Beschluss.
Das Ruhen der Approbation sei zu Recht angeordnet worden, so die Richter. Dem Antragsteller fehle derzeit auch die Einsicht in die Notwendigkeit einer abstinenzorientierten Therapie sowie die Veränderungsmotivation hierfür. Eine Gefährdung von Patienten sei daher dringend zu befürchten.
Zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Patienten und der ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung der Bevölkerung allgemein sei die vorläufige Berufsuntersagung auch unter Berücksichtigung des im Grundgesetz verankerten Rechts auf Berufsfreiheit gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 4 L 789/20.MZ