Arzthaftung

Schadenersatz wegen mangelnder Arzt-Kontrolle

Ein Orthopäde muss Schadenersatz an eine Patientin zahlen, weil er nach einer Injektion in die Fußsohle die Patientin nicht engmaschig überwachte. Und sich eine folgenschwere Infektion entwickelte.

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KÖLN. Ärzte müssen Infektionen nach einer Injektion in die Fußsohle engmaschig kontrollieren.

Tun sie das nicht, begehen sie einen groben Behandlungsfehler und können zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) in einem rechtskräftigen Urteil entschieden.

Ein Orthopäde hatte einer 66-jährigen Frau zur Behandlung von Beschwerden an der rechten Ferse ein Medikament in die Fußsohle injiziert.

Die Frau bekam Schmerzen, fünf Tage nach der Injektion verordnete der Arzt ein Antibiotikum wegen des Verdachts auf eine Infektion und verordnete zwei Tage später ein anderes Antibiotikum. Er bestellte sie zur Kontrolle fünf Tage später wieder ein.

Hausarzt wies Schmerzpatientin in die Klinik ein

Die Patientin ging dann aber zu ihrem Hausarzt, der sie in die Klinik einwies. Dort wurde sie vier Wochen lang stationär versorgt, unter anderem musste ein Abszess operativ ausgeräumt werden.

Es folgten eine weitere stationäre Wundrevision und ambulante Behandlungen. Die Frau kann nur noch kurze Strecken schmerzfrei gehen.

Sie verklagte den Orthopäden. Das Landgericht wies die Klage ab, die Berufung der Patientin vor dem OLG hatte Erfolg. Die dortigen Richter sprachen ihr ein Schmerzensgeld von 30.000 Euro und Schadenersatz zu.

Orthopäde hätte Klägerin täglich in Praxis bestellen müssen, so das OLG

Während das OLG die Injektion selbst nicht als fehlerhaft ansah, bewertete es die Kontrolle der Infektion als einen groben Behandlungsfehler.

Nach den Ausführungen des Sachverständigen hätte der Arzt die Frau täglich in seine Praxis einbestellen und auf die Wichtigkeit der Untersuchung hinweisen müssen.

Die Beweislast, dass die Beschwerden der Patientin auch bei einer fachgerechten Kontrolle aufgetreten wären, lag beim Arzt.

Das Argument des Orthopäden, durch den Wechsel zum Hausarzt habe die Frau den Kausalzusammenhang unterbrochen, ließen die OLG-Richter nicht gelten.

"Grundsätzlich wird durch den Wechsel des behandelnden Arztes der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen, es sei denn, diesen träfe ein ungewöhnliches großes Fehlverhalten." Hierfür gebe es aber keine Anhaltspunkte. (iss)

Az.: 26 U 107/11

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