Sittenwidriges Gehalt - Heim muss nachzahlen

STUTTGART (ger). Wer als Arbeitgeber einer angestellten Mitarbeiterin ein sittenwidrig niedriges Gehalt zahlt, kann auch nach Beschäftigungsende zu einer Nachzahlung verurteilt werden.

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Ein Seniorenwohnheim hatte eine Altenpflegerin mit staatlicher Anerkennung bei einer Wochenarbeitszeit von 42 Stunden mit 750 Euro Bruttogehalt bezahlt. Nach Abschluss ihrer Tätigkeit machte die Pflegerin Nachzahlungsansprüche wegen Sittenwidrigkeit geltend. Sie bekam vor dem Landesarbeitsgericht München Recht - und eine Nachzahlung von 1229 Euro pro Monat Beschäftigung.

Die Richter sahen einen "wucherähnlichen Tatbestand", der gegeben sei, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel eines in der Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten regelmäßigen Tariflohns - ohne besondere Zuschläge -erreiche. Auf das Urteil hat der Stuttgarter Fachanwalt Michael Henn vom Verband deutscher Arbeitsrechtsanwälte hingewiesen.

LAG München, Az.: 4 Sa 602/09

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