Hintergrund

Sozialgerichte widersprechen sich gegenseitig bei ambulanter Klinikbehandlung

Die Sozialgerichte in Hannover und Düsseldorf haben in zwei gleich gelagerten Fällen Klagen gegen Kliniken zur 116 b-Praxis verschieden bewertet. Hier gab es einen Erfolg, dort eine Niederlage klagender Vertragsärzte.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Die Würfel sind gefallen - aber unterschiedlich. Die Sozialgerichte in Hannover und Düsseldorf legen die Regeln des Paragraf 116b unterschiedlich aus.

Die Würfel sind gefallen - aber unterschiedlich. Die Sozialgerichte in Hannover und Düsseldorf legen die Regeln des Paragraf 116b unterschiedlich aus.

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Was bedeutet "berücksichtigen"? Im Streit um ambulante Krankenhausbehandlungen nach Paragraf 116b SGB V haben die Sozialgerichte (SG) Hannover und Düsseldorf dieses Wort unterschiedlich interpretiert -und gegenteilig entschieden.

In Hannover wehrt sich ein auf Aids-Patienten und Drogensubstitution spezialisierter Allgemeinarzt gegen die Bestimmung der im Einzugsgebiet seiner Praxis gelegenen Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) zur Behandlung von Aidspatienten. Weil alle Aidskranken für bestimmte Behandlungen und Untersuchungen in die Klinik kommen, fürchtet er, dass die MHH alles tun wird, um diese Patienten an sich zu binden, was mittelfristig zu einem erheblichen Patientenverlust führen könnte.

Vor Gericht ging nun die erste Runde an den Arzt: Wie schon das SG Dresden und das LSG Chemnitz unterstütze Hannover mit engagierten und fundierten Argumenten die Rechte der Ärzte, freut sich der Freiburger Medizinrechtler Holger Barth, der den Beschluss erstritten hat.

So bestätigte auch das SG Hannover, dass benachbarte Ärzte gegen die Bestimmung einer Klinik klagen können - auch wenn es um eine landeseigene Klinik geht. Trickreich hatte nämlich die MHH argumentiert, sie sei gar nicht Adressat einer normalen Verwaltungsentscheidung gewesen, sondern das Land habe sie schlicht angewiesen, 116b-Behandlungen vorzunehmen. Nach Überzeugung des SG Hannover kann die staatsrechtliche Zuordnung der MHH zum Land die allgemeinen Regeln des Sozialrechts aber nicht aushebeln. Auch hier sei ein Verwaltungsakt ergangen, gegen den eine defensive Konkurrentenklage zulässig sei.

"Berücksichtigen meint mehr als zur Kenntnis nehmen", heißt es zur Begründung. Zudem sei 116b eine Ausnahme vom "Leitbild der Versorgung durch niedergelassene Vertragsärzte". Wenn der Gesetzgeber demgegenüber Wettbewerbern den Markt "schrankenlos" öffnen wolle, "wäre eine deutlichere Regelung zu erwarten".

So steht es im Gesetz

Ambulante Behandlung im Krankenhaus, Paragraf 116 b, Absatz 1 und 2, SGB V:

(1) Die Krankenkassen oder ihre Landesverbände können mit zugelassenen Krankenhäusern, die an der Durchführung eines strukturierten Behandlungsprogramms nach § 137g teilnehmen, Verträge über ambulante ärztliche Behandlung schließen (...)

(2) Ein zugelassenes Krankenhaus ist zur ambulanten Behandlung der in dem Katalog nach Absatz 3 und 4 genannten hoch spezialisierten Leistungen, seltenen Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen berechtigt, wenn und soweit es im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes auf Antrag des Krankenhausträgers unter Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgungssituation dazu bestimmt worden ist ..."

Auch wenn eine Bedarfsprüfung nicht vorgesehen sei, meine das Gesetz letztlich nur "ganz bestimmte, gesetzlich herausgehobene ambulante Leistungen". Nach Überzeugung des SG soll der 116b den Kliniken offenbar vorrangig Leistungen ermöglichen, die Vertragsärzte nicht, nicht in ausreichendem Umfang oder aus Sicht der Patienten nicht gleichwertig erbringen. Ein Rechtsanspruch bestehe auch für geeignete Kliniken nicht.

Die danach erforderliche Abwägung aller Belange lasse der von dem Arzt angefochtene Bescheid zur Bestimmung der MHH nicht erkennen, er sei daher rechtswidrig. Nach dem noch nicht rechtskräftigen Eilbeschluss darf die Klinik aber die Aidskranken, deren Behandlung sie nach 116b bereits begonnen hat, bis Ende Februar 2011 weiter versorgen. Bis dahin soll das niedersächsische Gesundheitsministerium neu entscheiden und begründen.

Ganz anders entschied das SG Düsseldorf. Dort klagten Ärzte gegen die Bestimmung zweier Kliniken im Rheinland zu verschiedenen onkologischen Behandlungen. Das Land hatte den Sofortvollzug angeordnet, das SG wies die dagegen gerichteten Anträge der Ärzte ab. Es sei noch rechtlich offen, ob die Ärzte überhaupt klagen dürfen, so das SG. Und ebenso offen sei gegebenenfalls das Ergebnis einer solchen Klage.

Ihre Begründung formulierten die Düsseldorfer Richter genau anders herum als ihre Kollegen in Hannover: Berücksichtigen sei weniger als beachten. Die Bestimmung eines Krankenhauses hänge daher "nicht zwingend von einem von den Vertragsärzten nicht abgedeckten Versorgungsbedarf" ab. Auch wenn dies im Bescheid nicht erkennbar werde, sei es nicht ausgeschlossen, dass das Land die vertragsärztliche Versorgung ausreichend in seine Entscheidungserwägungen einbezogen habe.

Einstweiligen Rechtsschutz für die Ärzte lehnte das SG Düsseldorf ab. Schließlich setzten die angefochtenen Bescheide den politischen Willen des Bundesgesetzgebers um. Mögliche Patientenverluste verteilten sich jeweils auf zahlreiche Ärzte, sodass eine Existenzgefährdung einzelner Praxen nicht drohe.

Az.: S 61 KA 358/10 ER Az.: S 2 KA 379/10 ER

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