Gelsenkirchen
Ungeimpfter Sekretärin zu Recht Klinik-Zugang verweigert
Münster. Die Stadt Gelsenkirchen hat einer nicht gegen das Coronavirus geimpften Sekretärin zu Recht untersagt, das Krankenhaus ihres Arbeitgebers zu betreten. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in einem Eilverfahren entschieden und am Montag mitgeteilt.
In der Vorinstanz hatte bereits das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen nach Einführung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht das Tätigkeitsverbot der Frau bestätigt, nachdem diese keinen Impfnachweis vorlegen konnte. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Zur Begründung verwies das Gericht auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts von April 2022. Das höchste deutsche Gericht hatte die Nachweispflicht für eine COVID-Immunität als verfassungsgemäß bezeichnet.
Im Fall der Sekretärin sei unerheblich, so das OVG, dass die Antragstellerin nicht zum Pflegepersonal zählt oder keine Medizinerin ist. Dass sie Kontakt zu Patienten oder zum medizinischen Personal ausschließen könne, habe die Klägerin nicht geltend gemacht.
Das OVG äußerte in seiner Entscheidung Kritik an den Gesundheitsämtern in NRW. Die Antragstellerin habe einen Gleichheitsverstoß beklagt, weil andere Kommunen keine vergleichbaren Betretungs- und Tätigkeitsverbote ausgesprochen hätten.
Das Gericht in Münster wirft den Gesundheitsämtern vor, das Infektionsschutzgesetz „faktisch nicht anzuwenden“. Flächendeckend keine Verbote auszusprechen sei mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, heißt es in der Beschluss-Begründung. (dpa)
Oberverwaltungsgericht Münster, Az.: 13 B 859/22