Verzicht auf den Drahtesel nach der Betriebsfeier ratsam

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NEU-ISENBURG (maw). Mit dem 11. November steht der Start in die Karnevalssaison an, kurz danach beginnt die Adventszeit. Chefs, die ihr Team mit einem Gansessen oder dem Weihnachtsmarktbesuch motivieren wollen, sollten dafür Sorge tragen, dass ihre Angestellten nach dem Besuch der Festivitäten eher mit Bus, Bahn oder Taxi nach Hause fahren. Zumindest dann, wenn reichlich Alkohol geflossen ist.

Denn auch von Radfahrern kann die Fahrerlaubnisbehörde ein medizinisch-psychologisches Gutachten verlangen - wenn sie mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille oder mehr in die Pedale getreten sind und am Straßenverkehr teilgenommen haben.

Wie der Kieler Rechtsanwalt Jens Klarmann, Präsident des Verbands deutscher VerkehrsrechtsAnwälte (VdVKA) hinweist, bestehen berechtigte Zweifel an der Eignung eines entsprechenden Radlers zum Führen eines nicht erlaubnispflichtigen Fahrzeugs, die eine Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß Paragrafen 3 Abs. 2, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) rechtfertigen.

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