Bundesfinanzhof
Vorsteuerabzug: Ausstattung von Wohnung und Praxis spielt eine Rolle
Bestehen in der Ausstattung der Einheiten große Unterschiede, muss das Finanzamt den Umsatz- und nicht den Flächenschlüssel anwenden.
Veröffentlicht:München. Viele Ärzte wohnen und arbeiten im selben Haus. Sobald sie umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten nachgehen, stellt sich die Frage, wie die beim Bau oder Kauf des Hauses angefallene Umsatzsteuer auf Wohnung und Praxis aufgeteilt wird. Üblicher Maßstab ist die Fläche. Doch bei „erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der verwendeten Räume“ muss das Finanzamt den sogenannten Umsatzschlüssel anwenden, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem aktuell veröffentlichten Urteil entschied.
Seit 2004 hat allerdings der „Flächenschlüssel“ gesetzlich Vorrang. Im konkreten Streit um ein „Stadtteilzentrum“ in Bayern beharrte daher das Finanzamt darauf, dass der Flächenschlüssel anzuwenden sei. Das Zentrum enthielt einen umsatzsteuerpflichtig verpachteten Supermarkt sowie umsatzsteuerfrei verpachtete Seniorenwohnungen.
Erhebliche Unterschiede in der Ausstattung
Der Bauträger verwies darauf, dass die Flächen des Supermarkts erheblich aufwendiger gebaut worden seien. Daher sei die Anwendung des Umsatzschlüssels gerechtfertigt. Statt nur eines Drittels der beim Bau angefallenen Umsatzsteuer sei dann rund die Hälfte als Vorsteuer abzugsfähig.
Der BFH ist dem nun gefolgt und konkretisierte damit seine bisherige Rechtsprechung. Bestünden bei einem einheitlichen Gebäude „erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verwendeten Räume“, müsse das Finanzamt den Umsatzschlüssel anwenden. Das kann sich auf die technische Ausstattung beziehen, aber beispielsweise auch auf die Höhe der Räume.
Dass hier der Bauherr selbst zunächst vom Flächenschlüssel ausgegangen war, stehe dem nicht entgegen, so der BFH. Denn in solchen Fällen müsse nicht der Steuerpflichtige beweisen, dass der Umsatzschlüssel angemessen ist. „Vielmehr darf das Finanzamt den Flächenschlüssel nur anwenden, wenn er präziser ist.“ (mwo)