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Praxismanagement

Wann das Einlesen der eGK entfällt

Veröffentlicht:

Berlin. Das zum Quartalswechsel fällige Einlesen der elektronischen Gesundheitskarten (eGK) sorgt bei vielen Hausärzten offenbar noch immer für Fragen – insbesondere dann, wenn aufgrund der Pandemie auf das persönliche Erscheinen des Patienten in der Praxis verzichtet werden soll.

Um die für Hausärzte drängendsten Fragen rund um die Stammdatenerfassung zu beantworten, hat die KBV eine Praxisinformation veröffentlicht. Darin wird unter anderem dargestellt, in welchen Fällen die Versichertenkarte nicht extra eingelesen werden muss.

Demnach ist die Vorlage der eGK für die telefonische Konsultation sowie für Folgerezepte nach telefonischer Anamnese, Überweisungen und Folgeverordnungen dann nicht nötig, „wenn der Patient in den zurückliegenden sechs Quartalen (1. Oktober 2018 bis 31. März 2020) mindestens einmal in der Praxis war.“ In diesen Fällen dürfen Praxen auf die Versichertendaten in der Patientenakte zurückgreifen.

Während der Corona-Pandemie dürfen Vertragsärzte außerdem bekannten Patienten ohne Vorlage der eGK nicht nur wie bisher Folgerezepten nach telefonischer Anamnese ausstellen, sondern auch Überweisungen und Folgeverordnungen, zum Beispiel für Heil- und Hilfsmittel. Dies gilt auch für die Verordnung von Krankenfahrten und Krankentransporten.

Für die Videosprechstunde und die telefonische AU gibt es die Möglichkeit, auch unbekannte Patienten ohne Einlesen der eGK zu behandeln.

Auszug aus der aktuellen KBV-Praxisinformation

Nicht nur bekannte Patienten, sondern auch Neupatienten dürfen Ärzte ohne Einlesen der eGK per Videosprechstunde behandeln oder ihnen nach telefonischer Anamnese eine AU ausstellen. In diesen Fällen muss das Praxispersonal den Erläuterungen der KBV zufolge am Telefon die Versichertendaten abfragen. Dazu gehören Name, Wohnort und Geburtsdatum des Versicherten. Außerdem seine Kasse und die Versichertenart. Nicht erforderlich ist die Versichertennummer. Bei der Videosprechstunde hält der Versicherte in diesem Fall seine elektronische Gesundheitskarte in die Kamera, damit das Praxispersonal die Identität prüfen und die notwendigen Daten (mit Versichertennummer) erheben kann. Der Patient bestätigt zudem mündlich das Bestehen des Versicherungsschutzes.

Diese Stammdatenerfassung auf Sicht wird einmal im Behandlungsfall mit der GOP 01444 (10 Punkte, extrabudgetär) abgerechnet. (mu)

Quelle: Praxisinformation der KBV vom 6. April.

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