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Versandapotheke DocMorris

Zwei Schlappen an einem Tag

In zwei Verfahren gegen die Versandapotheke DocMorris sind Urteile gefallen.

Veröffentlicht:

DÜSSELDORF. 14 Millionen Euro Schadenersatz wollte der Online-Händler DocMorris von alteingesessenen Apotheken – und hat mit dieser Forderung am Mittwoch Schiffbruch erlitten. Das Düsseldorfer Landgericht wies eine Klage der Firma gegen die Apothekerkammer Nordrhein ab (Az.: 15 O 436/16). Es ging um einstweilige Verfügungen, welche die Apothekerkammer von 2012 bis 2015 erwirkt hatte und durch die DocMorris seine Geschäftspolitik hatte ändern müssen.

Die Firma hatte Kunden mit Gutscheinen gelockt, dies nach Intervention der Apotheker aber eingestellt. Aus Sicht von DocMorris waren diese Interventionen jedoch unrechtmäßig. Ihre Klage stützte die Firma auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) von 2016, das die Preisbindung für Online-Apotheken mit grenzüberschreitendem Geschäft gekippt hatte.

Das Düsseldorfer Landgericht teilte die Rechtsauffassung von DocMorris allerdings nicht. Das EuGH-Urteil spiele für den vorliegenden Sachverhalt keine entscheidende Rolle, stellte die Vorsitzende Richterin fest. Sie bezog sich stattdessen unter anderem auf das Heilmittelwerbegesetz, demzufolge „Zugaben“ – etwa Gutscheine – als Kaufanreiz für Heilmittel verboten sind. „Die Verfügungen wären auch schon deswegen zu erlassen gewesen, weil das Heilmittelwerbegesetz und Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb das vorsehen“, erklärte eine Gerichtssprecherin das Urteil.

Es war kein guter Tag für die Versandapotheke: Am gleichen Tag gab das Oberlandesgericht Karlsruhe bekannt, dass es die Berufung des Unternehmens gegen ein Urteil des Landgerichts Mosbach zurückgewiesen hatte, in dem es um den bundesweit ersten Apothekenautomaten in Hüffenhardt ging. (dpa)

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