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Stichtag

Masernimpfpflicht gilt ab August uneingeschränkt

Verpflichtende Masernimpfung für bestimmte Bevölkerungsgruppen wird wegen der Pandemie mit ein Jahr Verspätung scharf geschaltet.

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Die Masernimpfpflicht für bestimmte Gruppen tritt am Sonntag endgültig in Kraft.

Die Masernimpfpflicht für bestimmte Gruppen tritt am Sonntag endgültig in Kraft.

© Bildagentur-online / Ohde / picture alliance

Berlin. Ab 1. August gilt in Deutschland eine uneingeschränkte Impfpflicht bei Masern. Kinder und Beschäftigte in Schulen und Kitas, aber auch in Flüchtlingsunterkünften, Arztpraxen und Krankenhäusern müssen dann gegen die Infektionskrankheit geschützt sein.

Der Bundestag hatte die Masern-Impfpflicht 2019 beschlossen. Seit 1. März 2020 greift sie für Neuaufnahmen von mindestens ein Jahr alten Kindern in Kitas und Schulen. In einer zweiten Stufe müssen nun bis 31. Juli auch für Jungen und Mädchen Impfnachweise – oder bei Genesung von Masern ärztliche Atteste – vorgelegt werden, die am 1. März 2020 schon in den Einrichtungen waren.

Frist zweimal verlängert

Die Frist, die auch für Personal gilt, sollte eigentlich im August 2021 enden. Sie war dann aber wegen der Corona-Pandemie zwei Mal verlängert worden. Nichtgeimpfte Kinder können vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden. An Schulen geht dies wegen der Schulpflicht nicht. Verhängt werden können am Ende auch Bußgelder bis zu 2500 Euro.

Nicht geimpftes Praxis- oder Klinikpersonal muss von „der Leitung“ – also den Praxisinhabern oder der Klinikleitung – an das zuständige Gesundheitsamt gemeldet werden. Dort wird ggf. über ein Tätigkeitsverbot entschieden.

Im Gesundheitswesen sind Mitarbeiter dieser Einrichtungen betroffen

Krankenhäuser,

Einrichtungen für ambulantes Operieren,

Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

Dialyseeinrichtungen,

Tageskliniken,

Entbindungseinrichtungen,

Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,

Arztpraxen (auch Homöopathen), Zahnarztpraxen,

Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,

Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,

ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und

Rettungsdienste.

Schon vor dem Streit über Corona-Impfungen war über die Impfpflicht bei Masern heftig diskutiert worden. Im Mai 2020 lehnte das Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag von Impfgegnern ab, die Masernimpfpflicht für Kinder in Kitas und Kindergärten aufzuheben. Damit scheiterten mehrere Eltern, die ihre einjährigen Kinder auch ohne Impfung in einer Kita beziehungsweise von einer Tagesmutter betreuen lassen wollen.

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In Deutschland kommt es immer wieder zu Masernausbrüchen, da weniger als 95 Prozent der Bevölkerung geimpft sind. Die Weltgesundheitsorganisation geht davon aus, dass sich die Masern nicht ausbreiten können, wenn mehr als 95 Prozent der Bürger eine Immunität gegen Masern durch Impfung oder durch eine durchgemachte Erkrankung haben.

Die Ständige Impfkommission (STIKO) empfiehlt eine erste Impfung gegen Masern als Masern-Mumps-Röteln-Kombinationsimpfung (MMR) bei Kindern im Alter von 11 bis 14 Monaten. Eine zweite Impfung sollte im Alter von 15 bis 23 Monaten erfolgen. Für Erwachsene empfiehlt die STIKO eine Impfung gegen Masern für alle, die nach 1970 geboren wurden und noch gar nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder deren Impfstatus unklar ist. (KNA/eb)

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