KV Hamburg

Mit Vordrucken gegen das Überweisungschaos

In Hamburg fordern immer mehr Kliniken Überweisungen von Patienten ein, auf die sie gar kein Anrecht haben. Nun steuert die KV Hamburg gegen und informiert Patienten wie Ärzte, wann welche Überweisung notwendig ist.

Dirk SchnackVon Dirk Schnack Veröffentlicht:
In Hamburg häufen sich die Fälle, in denen Patienten eine unnötige Überweisung für Klinikleistungen verlangen.

In Hamburg häufen sich die Fälle, in denen Patienten eine unnötige Überweisung für Klinikleistungen verlangen.

© ISO K°- photography / fotolia.com

HAMBURG. Übereifriges Klinikpersonal, das unnötige Überweisungsscheine verlangt, sorgt bei Hamburger Ärzten für Kopfzerbrechen.

Die KV bietet den Niedergelassenen nun Hilfe in Form vorgedruckter Patienteninformationen, mit denen eine Ablehnung der Überweisung begründet wird.

Anlass der aktuellen Probleme sind Forderungen von Patienten, die in den Arztpraxen Überweisungsscheine für eine prästationäre Versorgung verlangen oder Einweisungsscheine für ambulante Spezialsprechstunden in ein Krankenhaus - eine Situation, die viele Praxisinhaber auch außerhalb Hamburgs kennen.

Viele Vertragsärzte sind aber unsicher, was sie ausstellen dürfen und welcher Aufwand auf sie zukommt, wenn sie die Überweisung verweigern.

Die KV will mit dem Vordruck Ärzten aus der Zwickmühle helfen, in die sie häufig durch Klinikmitarbeiter gebracht werden, die die Überweisungen von den Patienten aus Unkenntnis verlangen.

Die Ärzte stehen dann vor der Wahl, einen Konflikt mit einem Patienten zu riskieren oder sich unvorschriftsmäßig zu verhalten.

Die KV Hamburg unterscheidet auf ihrer Patienteninformation für die Praxen folgende vier Fälle und begründet, weshalb ein Vertragsarzt einen solchen Schein nicht ausstellen darf:

Überweisung plus Einweisung: Für einen Patienten, der ins Krankenhaus eingewiesen wird, zusätzlich eine Überweisung auszustellen, ist unzulässig. Die Klinik hat den Fall mitsamt aller prä- und poststationären Leistungen anhand der Einweisung stationär zu behandeln. Es dürfen also weder für das Aufnahmegespräch noch für andere prästationäre Leistungen zusätzliche Überweisungen ausgestellt werden.

Doppelte Einweisung: Eine zweite Einweisung für denselben Behandlungsfall auszustellen, ist unzulässig. Eine Einweisung ist grundsätzlich gültig, bis der Behandlungsfall vom Krankenhaus abgeschlossen ist.

Einweisung zur ambulanten Nachsorge: Eine Einweisung zur ambulanten Nachsorge ("Kontrolluntersuchung", "Wiedervorstellungstermin") auszustellen, ist unzulässig. Die poststationäre Behandlung innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung gehört zur Aufgabe des Krankenhauses und ist von der Einweisung abgedeckt. Für die ambulante Nachsore sind wieder die Niedergelassenen zuständig.

Einweisung zur "Spezialsprechstunde": Eine Einweisung darf nur ausgestellt werden, wenn eine stationäre Behandlung zwingend notwendig ist. Eine Einweisung für eine klar erkennbar ambulante Versorgung im Krankenhaus auszustellen, ist unzulässig. Will der Patient eine ambulante "Spezialsprechstunde" im Krankenhaus in Anspruch nehmen, muss er die Kosten dafür selbst tragen.

Patienteninformation zum Download unter www.kvhh.de

Lesen Sie dazu auch den Kommentar: Entlastung durch Aufklärung

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