Neue Verordnung
Spahn stellt Krankenkassen Bedingungen für Werbung im Sport
Einige Krankenkassen werben massiv im Profisport. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn will nun die Werbestrategien der Kassen regulieren – aber weniger drastisch als ursprünglich von ihm geplant.
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Trikots mit Logos von Krankenkassen sind Jens Spahn ein Dorn im Auge. Ein Beispiel dafür ist das Heimtrikot der deutschen Handball-Nationalmannschaft bei der WM 2019 mit dem Logo der AOK auf der Brust.
© Marius Becker/ dpa / picture alliance
Berlin. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) unternimmt einen neuen Anlauf, das Werben von Krankenkassen um Mitglieder zu regulieren.
Breiten Raum im aktuellen Referentenentwurf der „Verordnung zur Zulässigkeit von Werbemaßnahmen der Krankenkassen“ nehmen Trikot- und Bandenwerbung ein. Die sollen unter bestimmten Bedingungen auch im Spitzen- und Profisport weiter möglich sein.
Ursprünglich wollte der Minister an dieser Stelle harte Kante zeigen und ein Verbot aussprechen, wurde aber im Februar dieses Jahres vom Parlament zurückgepfiffen.
Trikotwerbung soll bleiben
Die neue Version des Verordnungsentwurfs, die der „Ärzte Zeitung“ vorliegt, knüpft nun jedwede Trikot- und Bandenwerbung bei Sportveranstaltungen an die Bedingung, dass dabei „sachbezogene Information im Vordergrund“ zu stehen habe. Dazu gehören Informationen über Service-, Versorgungs- oder Gesundheitsleistungen und Prävention. Das soll vor allem die Zusammenarbeit „auf kommunaler Ebene“ mit Sportvereinen erleichtern.
Für den Spitzen- und Profisport unterstellen die Autoren, dass der Zusammenhang zwischen Banden- und Trikotwerbung sowie der Sachinformation nicht für alle Besucher sichtbar werde. Helfen könnten dann Plakate und Flyer.
Kooperationen nicht bekannt
Den Aufsichtsbehörden der Kassen ist nicht bekannt, welche Kooperationen es von Krankenkassen und Krankenkassenverbänden mit dem organisierten Sport gibt. Um hier Transparenz zu schaffen, will der Verordnungsgeber hier eine Vorlagepflicht einführen. Sie soll allerdings keine bürokratische Hürde aufstellen. Deshalb beschränkt der Entwurf die Pflicht auf Mannschaften und Athleten im Rampenlicht.
Das gilt auch für die oberen Profiligen im Fußball, für Nationalmannschaften sowie Athletinnen und Athleten in einer Ersten Bundesliga, wenn sie in den vier Jahren vor der Zusammenarbeit sportlich erfolgreich waren.
Begrenzte Werbegeschenke
Auch die zulässige Höhe der Ausgaben für Werbung hat der Verordnungsgeber im Blick. Sie orientiert sich am Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr. In 2021 dürfen die Kassen etwa 4,94 Euro je Mitglied für Werbezwecke ausgeben. Werbegeschenke wiederum dürfen im laufenden Jahr 6,58 Euro kosten.
Der Entwurf hält ausdrücklich fest, dass das Verschenken von Fitnesstrackern damit in die Nähe verbotener Wechselprämien rücke, selbst wenn sie nicht ausdrücklich an eine Mitgliedschaft geknüpft würden.
Vereinbarungen mit Arbeitgebern über die Acquise von Mitgliedern in Unternehmen soll es auch weiterhin nicht mehr geben. (af)