Kommentar zum Triage-Urteil

Triage-Diskussion nicht allein Karlsruhe überlassen!

Das Bundesverfassungsgericht hat es im Eilverfahren abgelehnt, Verteilungskriterien für knappe medizinische Güter festzulegen. Gut so, denn nötig ist eine gesellschaftliche Debatte.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

Wohl fast alle Menschen auch in Deutschland erinnern sich an die entsetzlichen Bilder aus norditalienischen Krankenhäusern, in denen Ärzte entscheiden mussten, welcher COVID-19-Patient eines der viel zu wenigen Beatmungsgeräte bekommt.

Im Auftrag von neun behinderten und kranken Menschen hat die Hamburger Anwaltskanzlei „Menschen und Rechte“ vor dem Bundesverfassungsgericht die Frage aufgeworfen, wie in Deutschland mit einer solchen Situation umzugehen wäre. Die Beschwerdeführer fordern klare und diskriminierungsfreie gesetzliche Vorgaben.

Dank der bisherigen Fallzahlen halten die Karlsruher Richter diesbezüglich eine Eilentscheidung nicht für erforderlich, sie wollen sich aber eingehend damit befassen. Schon das ist bemerkenswert und wird von der Kanzlei „Menschen und Rechte“ zu Recht als Erfolg gewertet.

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Ob dem auch ein Erfolg in der Hauptsache folgt, ist offen – aber durchaus fraglich. Vor dem Bundesverfassungsgericht ein Gesetz zu Fall zu bringen, ist schon schwer. Die Hürden, den Gesetzgeber überhaupt erst zum Tätigwerden zu zwingen, sind noch weit höher.

Wichtiger ist, dass die Gesellschaft – und hier insbesondere die Ärzte – das Thema diskutieren. Sollen und wollen Ärzte selbst entscheiden? Fachgesellschaften? Oder wie hier gefordert der Gesetzgeber? Und welche Kriterien sollen dann gelten? Könnten sie eine Allgemeingültigkeit beanspruchen, oder muss den Ärzten nicht auch Raum für die spontane Intuition verbleiben?

Ein Gesetz würde zumindest Rechtssicherheit schaffen. Dafür muss es aber nicht zwingend klare Regeln festsetzen. Denn ob es auch das Gewissen von Ärzten nach einer Triage-Entscheidung entlasten kann, scheint fraglich.

Schreiben Sie dem Autor: gp@springer.com

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Kommentare
Dr. Karlheinz Bayer 14.08.202017:12 Uhr

Sehr geehrter Herr Wortmann,

wie kann ein Gesetz "Rechtssicherheit" schaffen, wenn es nicht "klare Regeln" vorlegt?
Wir hatten Gesetze, wie die §§ 175 und 218. Die hatten klare, wenn auch absolut unverständliche Regeln.

Hier wurde aber ein Gesetz gefordert, nicht eines angeklagt.
Und es wurde ein Gesetz gefordert, daß Richtlinien festlegen solle für etwas, das es bislang gesetzlich nicht verankert gibt, nämlich die Triage im Corona-Fall.

Es sollte gleichzeitig ebenso antidiskriminierend sein und wie einseitig begünstigend!
Menschen mit Risiko sollten nicht schlechter, wohl aber besser gestellt werden.

Der Vorschlag der DIVI ist zugegebenermaßen diskriminierend, denn er implementiert eine Triage nach Risiko-Gesichtspunkten. Ein Gesetz, daß möglicherweise eine Triage in umgekehrter Reihenfolge - Menschen mit schlechten Heilungsschancen bevorzugt vor Menschen mit besseren Chancen behandeln - wäre ebenso diskriminierend.

Man sollte nicht nur nicht allein Karsruhe die medizinische Handlungsfreiheit überlassen, steht in der Überschrift.
Ich meine, man sollte Karsruhe sogar bestärken darin, das gerade nicht zu tun.
Sonst sind wir am Ende so weit, einen 65-jährigen nicht zu behandeln, weil es konkurrierend einen 64-jähringen gibt, oder einen insulinpflichtigen Diabetiker einem oral eingestellten vorzuziehen.

Eine solche Liste wäre makaber, unmenschlich und unethisch.
Ihr
Karlheinz Bayer

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