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Abrechnungstipp zu Mukoviszidose

Ausnahmekennnummer nimmt nicht alle Laborleistungen aus dem Budget

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Bei Patienten mit Mukoviszidose ist bekanntlich vor allem die ausreichende Flüssigkeitszufuhr wichtig. Der Grund sind häufig vermehrtes Schwitzen oder auch wässrige Stühle. Wegen des veränderten Flüssigkeitshaushalts und der damit häufig verbundenen Elektrolytverschiebungen sind regelmäßige Laborkontrollen, insbesondere der Elektrolyte, sowie der Nierenfunktion notwendig. Das schlägt sich auch in der Abrechnung nieder, auch wenn die Labortests selbst natürlich vom Labor berechnet werden.

Unter anderem Natrium (GOP 32083), Kalium (GOP 32081), Calcium (GOP 32082) und Chlorid (32084) sind in der hausärztlichen Versorgung zu kontrollieren. Die Nierenfunktion ist über die Kreatininbestimmung (GOP 32066, 32067) zu beobachten.

Nun ist Mukoviszidose zwar eine Indikation für die Ausnahmekennnummern im EBM: Es geht hier um die Nummer 32006, ‚meldepflichtige Erkrankungen und Mukoviszidose‘. Allerdings fallen die genannten Leistungen zu den Elektrolyten, die regelmäßig zu überprüfen sind, nicht in den Ziffernkranz der Nr. 32006. Zur Erinnerung: Laborleistungen, die zu den Kennnummern genannt werden, fallen nicht ins „Laborbudget“ – gehen also nicht in die Berechnung des Wirtschaftlichkeitsbonus‘ ein.

Die als Konsequenz der im Labor aufgespürten möglichen Defizite bei den Laborparametern gegebenenfalls notwendigen Infusionen sind nach EBM für den hausärztlichen Versorgungsbereich nicht gesondert berechnungsfähig.

Mit der für die Infusion eigentlich zu berechnenden GOP 02100 aus dem fachübergreifenden allgemeinen Teil des EBM, existiert zwar eine eigene Abrechnungsposition. Die Leistung steht jedoch im Verzeichnis der nicht gesondert berechnungsfähigen Leistungen (Anhang I im EBM) und ist damit sowohl in der Versichertenpauschale enthalten als auch möglicher Bestandteil der Grundpauschalen. (pes/ger)
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