Urteil

Auch ein halber Sitz ist nicht doppelt zu verwerten

Wer seine halbe Zulassung in ein MVZ einbringt, kann mit dieser nicht auch noch seine Praxis nachbesetzen wollen, so das Bundessozialgericht.

Veröffentlicht:

Kassel. Ein Vertragsarzt kann auch über eine nur noch hälftige Zulassung nur einmal verfügen. Bringt er diese in ein MVZ ein, scheidet ein Nachbesetzungsverfahren für seine Praxis aus, urteilte kürzlich der Vertragsarztsenat des Bundessozialgerichts. Er wies damit einen Psychotherapeuten in Berlin ab. Bis zu seinem Ruhestand war er im öffentlichen Dienst ärztlich tätig. Danach erhielt er 2009 eine Zulassung für einen vollen Vertragsarztsitz als ausschließlich psychotherapeutischer Arzt in Berlin-Charlottenburg. Weil er auch nach Ende der fünfjährigen Wachstumsphase für Anfangspraxen die volle Zulassung bei Weitem nicht ausfüllte, entzog die KV Berlin 2014 einen halben Sitz.

Dagegen wehrte sich der Psychotherapeut zuletzt nicht mehr. Anfang 2016 brachte er seinen halben Sitz in ein MVZ ein. Zudem beantragte er ein Nachbesetzungsverfahren für seine Praxis. Die Zulassungsgremien lehnten dies ab. Zu Recht, wie nun das BSG entschied. Einem Nachbesetzungsverfahren stehe entgegen, „dass insoweit eine fortführungsfähige Praxis nicht existierte“. Zwar habe der Arzt zunächst einen vollen Sitz gehabt. Soweit davon ein halber wieder entzogen worden sei, habe eine fortführungsfähige Praxis nicht mehr bestanden. Für die andere, ins MVZ eingebrachte Hälfte schließe schon das Gesetz ein Nachbesetzungsverfahren ausdrücklich aus. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 6 KA 14/18 R

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