MFA in Nebentätigkeit

Auch geringfügige Tätigkeit kann sozialversicherungspflichtig sein

Für MFA, die nur geringfügig beschäftigt sind, müssen Praxen unter Umständen Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Für die richtige Meldung sind allein die Praxisinhaber verantwortlich.

Veröffentlicht:

Essen. Wenn niedergelassene Ärztinnen und Ärzte MFA geringfügig beschäftigen, müssen sie darauf achten, welche anderen geringfügigen Tätigkeiten sie möglicherweise noch ausüben. Denn wenn es bereits andere solche Beschäftigungsverhältnisse gibt, ist die weitere geringfügige Tätigkeit sozialversicherungspflichtig. Das hat das Landessozialgericht NRW in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden.

Eine Hausärztin, die eine hausärztliche Gemeinschaftspraxis betreibt, hatte eine MFA 2013 für sieben Monate durchschnittlich zwei Stunden im Monat beschäftigt und ihr dafür zunächst 72 Euro, dann 80 Euro gezahlt. Die Frau hatte bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung. Die Hausärztin entrichtete für die Mitarbeiterin Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung.

Das wurde 2017 bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung Westfalen bemängelt. Weil Pauschalbeiträge nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten sind, stuften die Prüfer die Tätigkeit der MFA als sozialversicherungspflichtig ein und verlangten eine Nachzahlung von knapp 70 Euro. Die bereits gezahlten Pauschalbeiträge waren angerechnet worden.

Arbeitgeber für richtige Meldung verantwortlich

Die Hausärztin legte erfolglos Widerspruch gegen den Bescheid ein und verklagte dann die Rentenversicherung vor dem Sozialgericht Dortmund. Das Gericht wies die Klage ab, die Frau legte beim LSG Berufung ein und scheiterte auch dort. Die Nachforderung sei rechtmäßig gewesen, entschieden die LSG-Richter. Die Tätigkeit der MFA war trotz der Geringfügigkeit des gezahlten Entgelts sozialversicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Dass die Hausärztin die Sache falsch eingeschätzt hat, entbinde sie nicht von der Pflicht zur Nachzahlung. „Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liegt stets grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers beziehungsweise der Arbeitgeberin“, heißt es in dem Urteil. „Etwaige Fehlbeurteilungen sind auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss.“

Das LSG hat die Revision beim Bundessozialgericht zugelassen. (iss)

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Az.: L 8 BA 194/21

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren
Innovationsforum für privatärztliche Medizin

© Tag der privatmedizin

Tag der Privatmedizin 2024

Innovationsforum für privatärztliche Medizin

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Eine Sanduhr, durch die Geldstücke fall

© fotomek / stock.adobe.com

Tag der Privatmedizin 2024

Outsourcing: Mehr Zeit für Patienten!

Kooperation | In Kooperation mit: Tag der Privatmedizin
Buch mit sieben Siegeln oder edles Werk? KI-Idee einer in Leder eingebundenen neuen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)

© KI-generiert mit ChatGPT 4o

Exklusiv Entwurf unter der Lupe

Das brächte Ihnen die neue GOÄ

Kommentare
Sonderberichte zum Thema
Manchmal kommt Künstliche Intelligenz ziemlich abstrakt daher. Doch es gibt zunehmend auch konkrete Anwendungen, sogar für Arztpraxen.

© 3dkombinat - stock.adobe.com

Praxisorganisation

Mit KI zu mehr Entlastung fürs Praxisteam

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Dr. Antigone Fritz und Hubertus Müller sitzen trocken am PC. Dort zu sehen: ein Bild vom Hochwasser in Erftstadt vor drei Jahren.

© MLP

Gut abgesichert bei Naturkatastrophen

Hochwasser in der Praxis? Ein Fall für die Versicherung!

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: MLP
Schnelle Kommunikation, aber sicher: Das hilft Teams unterschiedlicher Einrichtungen bei der effizienten Zusammenarbeit.

© [M] Famedly

Neues Kooperationswerkzeug im Netz

Effiziente Kommunikation: Der schnelle Draht von Team zu Team

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Doctolib GmbH
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Knappe ärztliche und Pflege-Ressourcen

Wie die Peritonealdialyse die Personalprobleme lindern könnte

Kongress-Motto „Resilienz“

DGIM-Präsident Galle: Wie Kollegen den Kopf frei bekommen

Alternatives Versorgungsmodell

Wenn der „Zuhause-Arzt“ alle Hausbesuche übernimmt

Lesetipps
Frühgeborenes Baby schlafend im Inkubator auf der Intensivstation mit angeschlossenen Überwachungskabeln.

© Toshi Photography / stock.adobe.com

Frühgeburt

Frühgeborene: Was bringen Probiotika?

Auch einem CT-Bild ist ein Prostata-Karzinom markiert.

© samunella / stock.adobe.com

Aktualisierung der S3-Leitlinie

Früherkennung von Prostatakrebs: Tastuntersuchung vor dem Aus