Bundesverwaltungsgericht

Aus für Therapie mit Schafsfötenzellen

Ein jahrelanger Rechtsstreit ist beendet: Eine Privatklinik darf Patienten keine Frischzellentherapie anbieten. Die Gefahr für allergische Reaktionen der Patienten ist zu groß.

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Leipzig. Die „Villa Medica“ im rheinland-pfälzischen Edenkoben darf ihre Therapie mit gefrorenen tierischen Frischzellen nun endgültig nicht mehr fortführen.

Mit einem kürzlich veröffentlichten Beschluss hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein entsprechendes Urteil des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz nun bestätigt.

Die Privatklinik hatte sich bereits vor über 25 Jahren auf die Therapie mit Frischzellen spezialisiert. Diese werden überwiegend aus Schafsföten gewonnen und den Patienten gespritzt. Wegen unzureichender Wirknachweise und möglicher Risiken durch die Immunabwehr des Patienten ist die Behandlung umstritten.

„Keine hinreichende Belege für therapeutischen Nutzen“

In jüngster Zeit verwendet die Klinik nur noch gefrorene Zellen. Nach Klinikangaben hat die Behandlung einen positiven Einfluss auf das Immunsystem, insbesondere für Gelenke und Motorik. Dies soll bei verschiedensten Krankheiten helfen, etwa Autismus, Herz-Kreislaufproblemen oder Multipler Sklerose.

Im Dezember 2015 hatte das Land die Behandlung und auch die Herstellung von Gefrierzellen untersagt. Bei den Gefrierzellen handele es sich um „bedenkliche Arzneimittel“.

Das OVG Koblenz hatte der „Villa Medica“ im Eilverfahren 2016 zunächst noch einstweiligen Rechtsschutz gewährt, dann im Hauptverfahren 2019 die Klage aber abgewiesen.

Nach einem Gutachten des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) gebe es „keine hinreichenden Belege für einen konkreten positiven therapeutischen Nutzen“, wohl aber Risiken durch allergische Reaktionen.

Urteil endgültig rechtskräftig

Die Revision hatte das OVG nicht zugelassen, das Bundesverwaltungsgericht wies die hiergegen gerichtete Beschwerde nun ab. Damit ist das Koblenzer Urteil rechtskräftig.

Zur Begründung bestätigten die Leipziger Richter das Recht des Gesetzgebers, die ärztliche Therapiefreiheit und die Wahlfreiheit der Patienten „im Interesse der Abwehr von Gesundheitsgefahren“ zu beschränken.

Der Gesetzgeber habe die Herstellung von Arzneimitteln durch Ärzte zur Anwendung bei eigenen Patienten dem Arzneimittelgesetz unterworfen. Dabei bestehe eine Erlaubnispflicht für neuartige und xenogene Arzneimittel. Die entsprechende Gesetzgebungskompetenz des Bundes sei seit einer Grundgesetzänderung aus 2006 eindeutig geregelt.

Außer Frage stehe auch, dass das OVG sein Urteil auf das BfArMGutachten stützen konnte. Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit habe es nicht gegeben, weshalb ein weiteres Gutachten nicht erforderlich gewesen sei. (mwo)

Bundesverwaltungsgericht : Az.: 3 B 20.19

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