BGH lässt Fragen zu ausländischen Apotheken offen

KARLSRUHE (cw). Einen nennenswerten Apotheken-Wettbewerb wird es auch künftig nicht geben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Die Gewährung von Rabatten, geldwerten Vorteilen oder Zugaben bei Einlösung von Rezepten in öffentlichen Apotheken verstößt gegen die Arzneimittelpreisverordnung (wir berichteten).

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Ein Aspekt der Verhandlungüber Boni auf Rezepte blieb aber offen: ob ausländische Versandapotheken wie DocMorris oder die Europa Apotheek sich an die Bestimmungen der deutschen Arzneimittelpreisverordnung (AMP-V) halten müssen. Der BGH hat dies dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur Entscheidung vorgelegt, da in einem früheren Verfahren das Kasseler Bundessozialgericht die Geltung der AMP-V für ausländische Versandapotheken verneint hatte.

Den eigentlichen Anlass dieser Frage, dass inländische Apotheken und Versandapotheken sich im Wettbewerb mit der Konkurrenz aus den Niederlanden wegen deren Bonus-Werbung erheblich benachteiligt wähnen, dürfte die Entscheidung des Gemeinsamen Senates inzwischen aber kaum berühren. Denn mit dem seit Jahresbeginn gültigen Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgungnach Paragraf 129 SGB V unterwerfen sich beitretende ausländische Versandapotheken ausdrücklich den Kautelen der AMP-V.

Da DocMorris sich die Rückerstattung der Herstellerabschläge sichern will, sind sie dem Vertrag beigetreten. Der Apothekerverband ABDA begrüßte das Urteil als "ein Zeichen für den Verbraucherschutz und für mehr Rechtssicherheit bei der Anwendung der AMP-V". Ein Sprecher sagte, man erwarte jetzt, dass DocMorris seine Boni-Werbung einstellen und sich rahmenvertragskonform verhalten werde.

Die Niederländer offerieren auf ihrer Website bis zu 15 Euro Bonus pro eingereichtem Rezept. Der Europäische Verband der Versandapotheken sieht deutsche Patienten unterdessen gegenüber Patienten in anderen EU-Staaten weiterhin benachteiligt: "Deutsche Apotheker haben weiterhin Wettbewerbsschranken, die in anderen Ländern Europas nicht bestehen.

Jetzt ist die Politik gefordert, den Wettbewerb zu stärken und den Apothekenmarkt zum Vorteil des Verbrauchers offener zu gestalten", heißt es in einer Stellungnahme. Ein anderes Thema, das es jetzt zu klären gilt: Ob die von vielen Offizin-Betreibern ausgegebenen "Apotheken-Taler" weiterhin statthaft sind. Wenn diese meist gegen Waren gesammelt einzutauschenden Rabattmarken wertmäßig pro Rezept nicht mehr als einen Euro repräsentieren, dürfte gegen diese Kundenbindungs-Systeme nichts einzuwenden sein.

Bestätigend ließ die verfahrensbeteiligte Wettbewerbszentrale bereits wissen: "Dementsprechend hat der BGH mehrere Apotheken-Bonussysteme für zulässig erklärt, deren Bonustaler nur einen geringen, bis zu einem Euro liegenden Wert hatten".

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