BGH stärkt Patienten bei Kunstfehlerprozessen

KARLSRUHE (mwo). Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat Patienten eine Klage gegen Ärzte erleichtert, die einen Befund verkannt oder gar nicht erst erhoben haben. Nach dem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil müssen die Patienten nicht nachweisen, dass eine frühzeitige Therapie das Schadensbild positiv verändert hätte.

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Ärzte tragen die Beweislast - das Bundesgerichtshof stärkte mit seinem Urteil Patienten den Rücken.

Ärzte tragen die Beweislast - das Bundesgerichtshof stärkte mit seinem Urteil Patienten den Rücken.

© Gina Sanders/fotolia.com

Wie häufig in Kunstfehlerprozessen ging es zunächst um die Beweislast. Patienten, die von einem Arzt Schmerzensgeld oder Schadenersatz verlangen, müssen grundsätzlich zunächst selbst belegen, dass sie durch die Behandlung geschädigt worden sind.

Können sie dem Arzt aber einen groben Fehler nachweisen, muss umgekehrt dieser beweisen, dass dieser Fehler für Folgeschäden nicht ursächlich war.

Vorwurf an die Klinik: Diagnose nicht überprüft

Im Streitfall war eine 32-jährige Frau in tief somnolentem Zustand in ein Klinikum eingeliefert worden. Nach einer Computertomografie und einer Liquordiagnostik wurde sie mit der Diagnose eines psychogenen beziehungsweise depressiven Stupors in eine psychiatrische Klinik überwiesen und dort sechs Wochen lang behandelt.

Erst später wurde festgestellt, dass die Frau einen embolischen Thalamusinfarkt erlitten hatte. Sie leidet unter bleibenden Sprach- und Schluckstörungen.

Von der psychiatrischen Klinik verlangt die Frau Schadenersatz und Schmerzensgeld. Sie wirft der Klinik insbesondere vor, die Einlieferungsdiagnose ungeprüft übernommen zu haben.

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage unter anderem mit dem Hinweis ab, es sei unklar, ob eine frühere neurologische Therapie geholfen hätte.

BGH: Klinik hätte zeitnah erneut untersuchen müssen

Doch das ist nicht notwendig, urteilte nun der BGH. Sachverständige hätten erklärt, dass gut eine Woche nach Einlieferung eine MRT-Untersuchung medizinisch geboten gewesen sei.

Daher komme es darauf an, ob der Thalamusinfarkt dabei hätte erkannt werden und zu einer sachgerechten Therapie hätte führen müssen.

Dabei reiche es aus, wenn nur entweder eine Verkennung des Befundes oder das Unterlassen der gebotenen Therapie "völlig unverständlich" wären.

"Eine Umkehr der Beweislast ist nur dann ausgeschlossen, wenn jeglicher haftungsbegründende Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist", betonten die Karlsruher Richter.

Az.: VI ZR 87/10

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