Mehr Netto vom Brutto?

BSG untersagt Arbeitgebern Steuersparmodell

Das Steuerrecht sieht etliche Möglichkeiten vor, Mitarbeiter steuerfrei zu belohnen. Doch nur wirkliche Lohnzusatzleistungen sind privilegiert. Ein Steuer- und Sozialabgabensparmodell hat das BSG in die Schranken gewiesen.

Von Martin Wortmann Veröffentlicht:
Bei zusätzlichen Gratifikationen oder Goodies für Mitarbeiter sucht der Fiskus immer nach Möglichkeiten, diese mit einer Steuer zu belegen.

Bei zusätzlichen Gratifikationen oder Goodies für Mitarbeiter sucht der Fiskus immer nach Möglichkeiten, diese mit einer Steuer zu belegen.

© ArVis / stock.adobe.com

Kassel. Praxischefs und andere Arbeitgeber auch im Gesundheitswesen sollten eventuelle Modelle der „Nettolohnoptimierung“ überprüfen und gegebenenfalls rasch beenden. Denn von den Sozialabgaben können tatsächlich nur solche Leistungen befreit sein, die der Arbeitgeber zusätzlich und nicht als Ersatz für vereinbarten Lohn gewährt, urteilte jetzt das Bundessozialgericht (BSG). Modelle mit einem Lohnverzicht führen danach zu Beitragsnachforderungen, die sich auch schon mal auf größere Beträge summieren können. Dabei galt dieses „Zusätzlichkeitsprinzip“ bei den Sozialbeiträgen auch schon vor einer entsprechenden Gesetzesänderung für die Einkommensteuer ab 2020.

Im konkreten Fall hatte ein Einrichtungshaus seinen Beschäftigten verschiedene Zusatzleistungen versprochen, etwa Tankgutscheine über 40 Euro pro Monat sowie „Miete“ in Höhe von monatlich 21 Euro für das Anbringen von Werbung auf dem Auto des Mitarbeiters. Im Gegenzug für derartige „neue Gehaltsbestandteile“ verzichteten die Arbeitnehmer auf Teile ihres Lohns, hier zwischen 250 und 640 Euro im Monat. Neben der Lohnsteuer wollten Arbeitnehmer und Arbeitgeber so auch ihre Sozialbeiträge sparen. Diese machen in der Summe für beide Seiten zusammen fast 40 Prozent des Lohns aus.

Nach dem Kasseler Urteil führte diese „Nettolohnoptimierung“ jedenfalls bezüglich der Sozialversicherungsbeiträge nicht zum Erfolg; der Arbeitgeber muss für das Jahr 2010 Beiträge in Höhe von rund 13.000 Euro nachzahlen. Denn nach den Vorgaben des Sozialgesetzbuchs sei eine Beitragsbefreiung nur für solche Arbeitgeberleistungen möglich, „die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden“. Dies gelte unabhängig von ihrer Bezeichnung und Form für alle Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen.

Hier habe der Arbeitgeber die Tankgutscheine und die Werbeflächen-Miete aber im Gegenzug für einen entsprechenden Lohnverzicht der Beschäftigten gewährt. Das „Zusätzlichkeitserfordernis“ sei daher nicht erfüllt. Steuerlich können sogenannte Sachbezüge im Wert bis 44 Euro pro Monat steuerfrei sein. Nach dem Jahressteuergesetz 2019 gilt dies seit 2020 aber auch hier nur dann, „wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden“. Insgesamt ist es das Ziel des Gesetzgebers, dass die Befreiung von Arbeitgeberleistungen von Sozialabgaben und Einkommensteuer gleich geregelt sind. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 12 R 21/18 R

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