Strahlenschutz

„Babyfernsehen“ ab 2021 verboten

Eine neue Vorgabe im Strahlenschutzgesetz soll Föten vor einer unnötigen, zu hohen Strahlendosis schützen.

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„Babyfernsehen“ ist eine bis dato oft nachgefragte Selbstzahlerleistung in gynäkologischen Praxen.

„Babyfernsehen“ ist eine bis dato oft nachgefragte Selbstzahlerleistung in gynäkologischen Praxen.

© Frank Eckgold / stock.adobe.com

Berlin/Essen. Zum Jahreswechsel müssen sich die Gynäkologen in Deutschland von einer bei Patientinnen äußerst beliebten, Individuellen Gesundheitsleistung (IGeL) verabschieden – der Gesetzgeber hat dem Babyfernsehen den Riegel vorgeschoben. Auf Gesetzesebene ist das Verbot in der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV) verankert. Paragraf 10 regelt die Anwendung von Ultraschall an einer schwangeren Person. „Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden“, heißt es in der NiSV.

Begründet wird dies laut Medizinischem Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS), der die Regelung begrüßt, damit, dass es sich bei dem Fötus um eine schutzbefohlene Person handele, die der Untersuchung und den damit verbundenen möglichen Nebenwirkungen nicht zustimmen könne und selber keinen Nutzen aus der Untersuchung ziehe. Die für die Bildgebung notwendigen hohen Ultraschallintensitäten seien mit einem potenziellen Risiko für das Ungeborene verbunden, insbesondere, da mit Beginn der Knochenbildung wesentlich mehr Schallenergie am Knochen absorbiert wird.

Die Deutsche Gesellschaft für Ultraschall in der Medizin (DEGUM) hatte bereits im Vorfeld der Neuregelung ihr Unverständnis für das Ansinnen des zuständigen Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) geäußert. „Die Durchführung des diagnostischen Ultraschalls in Deutschland ist durch einen Arztvorbehalt gekennzeichnet, das heißt, es wird immer nur ein Ultraschall zu medizinischen Zwecken durchgeführt“, hieß es in einer entsprechenden DEGUM-Stellungnahme.

Das BMU beeilt sich auch sofort, dies außerhalb des IGeL-Bereiches nicht anzuzweifeln. „Die Notwendigkeit von Ultraschalluntersuchungen für die Schwangerschaftsvorsorge wird mit dem Verbot des ‚Ultraschall-Babykinos‘ keineswegs infrage gestellt. Diese Untersuchungen sind ein wichtiges diagnostisches Instrument im Rahmen der Gesundheitsvorsorge für Mutter und Kind. Dies gilt auch für darüberhinausgehende Untersuchungen, die durch den behandelnden Arzt oder die behandelnde Ärztin aus medizinischer Sicht für notwendig erachtet werden“, heißt es auf der BMU-Website. Qua NiSV als Untersuchungen am Fötus verboten sind demnach für Gynäkologen alle nicht ärztlich indizierte Doppler-, Duplex-, 3D- oder 4D-Verfahren. (maw)

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