Behandlungsfehler: Schlichtungsstellen sind forscher als Gerichte

Wenn Ärzte über Fehler von Kollegen urteilen sollen, dann ist das für Patienten kein Nachteil, im Gegenteil: Ärztliche Gutachterstellen sind für Patienten sogar eher eine gute Option. Denn sie bejahen Behandlungsfehler häufiger als die Gerichte.

Von Monika Peichl Veröffentlicht:
Ein Aufklärungsformular mit handschriftlichen Einträgen und Ergänzungen macht vor Gericht einen guten Eindruck.

Ein Aufklärungsformular mit handschriftlichen Einträgen und Ergänzungen macht vor Gericht einen guten Eindruck.

© Michael Flippo / fotolia.com

FRANKFURT/MAIN. Ein Drittel aller Verfahren der Ärztlichen Gutachter- und Schlichtungsstellen in Nordrhein-Westfalen werden zugunsten der Kläger entschieden. Damit liege die Quote "deutlich höher" als vor den Gerichten, sagte Dr. Peter Thurn, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht (OLG) Köln.

Er habe den Eindruck, dass die Gutachterstellen forscher vorgingen, sagte Thurn auf einer Fortbildungsveranstaltung der Frankfurter Medizinischen Gesellschaft zum Thema Fehler in der Medizin.

Auch in Hessen liege die Quote bei etwa einem Drittel, sagte Dr. Katharina Depper von der Schlichtungsstelle der Landesärztekammer Hessen. Nach ihren Worten arbeiten die Versicherungen gut mit: "Meistens wird reguliert." Sie wies darauf hin, dass die Versicherer die Verfahrenspauschale zahlen und zudem die Gutachterkosten tragen, "die erklecklich sein können".

OLG-Richter Thurn verdeutlichte in seinem Überblick zur Arzthaftung, wann es für Ärzte brenzlig wird: wenn ein Behandlungsfehler vorliegt oder der Arzt durch fehlerhafte Aufklärung das Selbstbestimmungsrecht des Patienten verletzt und dadurch die Gesundheit des Patienten geschädigt wird.

Fehler bei Befunderhebung führen schnell zur Haftung

Den Behandlungsfehler muss in der Regel der Patient nachweisen. Beweislastumkehr tritt jedoch ein, wenn der Arzt nicht nachweisen kann, dass er den Patienten ordnungsgemäß aufgeklärt hat.

"Extrem gefährlich" sind nach Thurns Worten Befunderhebungsfehler, sie führten besonders schnell zur Haftung. Hätte die Befunderhebung zu einem reaktionspflichtigen Befund geführt, tritt ebenfalls Beweislastumkehr ein.

Aufklärung - bitte nicht nur am Telefon!

"Ärzte verzeihen sich Aufklärungsfehler viel eher als Behandlungsfehler", sagte der OLG-Richter. Aufklärung müsse immer mündlich erfolgen, "nie allein mit einem Formular".

Ein Aufklärungsformular mit handschriftlichen Einträgen und Ergänzungen mache vor Gericht immer einen guten Eindruck und könne prozessentscheidend sein. Der Bundesgerichtshof habe kürzlich zwar sogar eine telefonische Aufklärung gebilligt, das solle aber erst einmal als Einzelfall betrachtet werden: "Im Zweifel bitte nicht telefonieren!"

Eine unzureichende Dokumentation ist laut Thurn noch kein Haftungsgrund, "kann aber zu fatalen Beweisnachteilen führen". Es gelte der Grundsatz: Was nicht dokumentiert ist, ist nicht geschehen. Dabei genießen Ärzte jedoch das Privileg, "dass einer normalen Dokumentation Glauben zu schenken ist".

Die ärztliche Dokumentation werde von Gerichten außerordentlich ernst genommen. Dennoch dienten Aufzeichnungen von Ärzten medizinischen Zwecken und nicht vorrangig der Beweissicherung für etwaige Haftungsprozesse.

Eine erhöhte Dokumentationspflicht bestehe vor allem dann, wenn Patienten Hinweise des Arztes nicht befolgen. Und: Anfänger müssen alles dokumentieren, auch Routine und unauffällige Befunde.

Professor Ferdinand Gerlach, Direktor des Instituts für Allgemeinmedizin der Universität Frankfurt, wies darauf hin, dass in Deutschland die verschuldensabhängige Haftung gilt, in Skandinavien hingegen die verschuldensunabhängige.

"Das würde uns helfen bei der Fehleranalyse", meinte Gerlach, an dessen Institut unter anderem über medizinische Fehler in der Hausarztpraxis geforscht wird.

Nach Angaben von Dr. Katharina Deppert wird im Zusammenhang mit dem Patientenrechtegesetz auch über die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung diskutiert. Dies würde aber bedeuten, dass geschädigte Patienten viel geringere Summen zu erwarten hätten als nach jetzigem Recht.

Nach Meinung eines Teilnehmers der Veranstaltung müsste auch darüber geredet werden, wie Ärzte bezahlt werden und ob Patienten nicht auch durch die Honorarpolitik zu Schaden kommen. OLG-Richter Thurn merkte dazu an, dass Aufklärung Zeit brauche, aber eigentlich nicht bezahlt werde.

Lesen Sie dazu auch: Arztfehler: Meist liegt die Ursache im Arbeitsablauf

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