Delegation - dann brauchen Ärzte Haftungsprophylaxe

Ärzte, die auf Delegation setzen, sollten genau wissen, an wen sie delegieren und welche Tätigkeit.

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Das neue Versorgungsstrukturgesetz soll für die ambulante Versorgung festlegen, welche Tätigkeiten Ärzte etwa an Krankenschwestern delegieren können (Paragraf 28 SGB V). "Das ist alles noch im Werden", sagt Dr. Frank Pflüger, Jurist bei Baker McKenzie in Frankfurt/Main. Er empfiehlt Ärzten, die Patienten in Homecare-Programmen betreuen lassen, eine patientenindividuelle Risikoabschätzung.

"Die Delegation schafft ein Risikopotenzial", so Pflüger. Je individueller deshalb Ärzte die Risiken für ihre Patienten abschätzten, desto besser. Dazu gehöre auch, dass sich Ärzte über die fachliche Ausbildung der Krankenschwester und ihre Qualifikation informieren und festhalten, welche Tätigkeit delegiert wird und was es für Vorsichtsmaßnahmen gibt.

Der Jurist empfiehlt auch, alle Anweisungen schriftlich zu dokumentieren. Delegationserklärungen ließen sich durch Formulare leicht standardisieren.

Die erste Medikamentengabe sollte die Krankenschwester dem Patienten unter Aufsicht des Arztes in der Praxis oder in der Klinik geben.

Bei Morbus-Fabry-Patienten sei es etwa wichtig, die Schwestern speziell zu schulen und Fragen abzuklären wie: Wie gut kennt sich die Mitarbeiterin mit Überempfindlichkeitsreaktionen oder Nebenwirkungen nach der Medikamentengabe aus? Wie schnell kann der Notarzt in der Wohnung des Patienten sein? Wie lange ist die Anfahrtzeit? Gibt es eine Hotline für Notfälle? "Das ist ein Stück Haftungsprophylaxe", sagt Pflüger. (ine)

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