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Gesundheit am Arbeitsplatz

EU will schärfere Vorschriften zur Krebsvorbeugung im Job

EU-Parlamentarier wollen die Richtlinie zum Schutz von Arbeitnehmern ergänzen. Diese sollen künftig besser geschützt werden: vor Karzinogenen, Mutagenen und Stoffen, die die Fortpflanzung gefährden.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Gefahr durch Exposition kanzerogener, mutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe? Die EU arbeitet an einer Richtlinie, die den Arbeitgebern künftig ein höheres Schutzniveau für ihre Arbeitnehmer abverlangt.

Gefahr durch Exposition kanzerogener, mutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe? Die EU arbeitet an einer Richtlinie, die den Arbeitgebern künftig ein höheres Schutzniveau für ihre Arbeitnehmer abverlangt.

© industrieblick / stock.adobe.com

Brüssel. Der Ausschuss „Beschäftigung und soziale Angelegenheiten“ (EMPL) des Europäischen Parlamentes strebt eine Verschärfung der Schutzvorschriften für Arbeitgeber im Hinblick auf die Exposition ihrer Belegschaften gegenüber Karzinogenen, Mutagenen und reprotoxischen Stoffen am Arbeitsplatz an. In seiner jüngsten Sitzung hat er seine Position zur vierten Aktualisierung der Richtlinie 2004/37/EG zum Schutz von Arbeitnehmern gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene verabschiedet.

Der Ausschuss beruft sich dabei explizit auf den Anfang Februar von der EU-Kommission verabschiedeten EU-Krebsplan. Eine EU-Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten der EU im Gegensatz zu einer Verordnung, die eins zu eins in nationales Recht umgesetzt werden muss, mehr Spielraum bei der nationalen Rechtssetzung.

Konkret hat der EMPL gegenüber dem Rat unter anderem folgende Änderungswünsche in der Ausformulierung des bis 2022 final zu erstellenden Richtlinientextes verabschiedet:

  • Schutzniveau: In der Richtlinie soll durch einen Rahmen allgemeiner Grundsätze kein „einheitliches“, sondern ein „hohes Niveau des Schutzes gegen die Gefährdung durch Karzinogene und Mutagene am Arbeitsplatz vorgegeben (werden), um den Mitgliedstaaten die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Mindestvorschriften zu ermöglichen.“
  • Ausweitung auf reproduktionstoxische Stoffe: Beschäftigte seien am Arbeitsplatz oft verschiedensten Stoffen ausgesetzt, die zu erhöhten Gesundheitsrisiken und negativen Auswirkungen auf die Fortpflanzungsorgane, Fruchtbarkeitsstörungen oder Unfruchtbarkeit führen sowie die embryonale Entwicklung und die Laktation beeinträchtigen können. Bei reproduktionstoxischen Stoffen handle es sich um besonders besorgniserregende Stoffe, und bei der Gestaltung der Vorbeugungsmaßnahmen am Arbeitsplatz sollten für reproduktionstoxische Stoffe die gleichen Konzepte gelten wie für Karzinogene und Mutagene. „Da es sich nicht bei allen reproduktionstoxischen Stoffen um Stoffe mit Schwellwert-Wirkungen handelt, ist es äußerst wichtig, den Anwendungsbereich der Richtlinie auf reproduktionstoxische Stoffe auszuweiten, um die genannte Richtlinie in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zu bringen“, so der EMPL. Das sei notwendig, um Beschäftigte und ihre Kinder besser zu schützen und allen Arbeitnehmern – insbesondere schwangeren und stillenden Frauen – die sichere Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
  • Der EMPL ergänzt, dass es sich bei der Hälfte der 211 Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 als besonders besorgniserregender Stoff eingestuft sind, um reproduktionstoxische Stoffe handle.
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