EuGH

Einwilligung in Cookies muss aktiv erfolgen

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Luxemburg. Ärzte, die eine eigene Homepage betreiben, müssen darauf achten, dass Nutzer der Seite aktiv ins Datensammeln per Cookies einwilligen. Ihnen dürfen keine vorausgefüllten Einwilligungen aufgetischt werden. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs hervor (Rechtssache C-673/17).

Der Branchenverband Bitkom sieht weitreichende Auswirkungen für Webseitenbetreiber. Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder: „Wer weiterhin den Komfort von Cookies genießen möchte, muss dafür ausdrücklich eine Einwilligung erteilen – mit zusätzlichen Klicks.“

Cookies speichern Daten auf der Festplatte des Nutzers. Beim erneuten Besuch einer Webseite können dadurch die Nutzer und ihre Einstellungen schneller wiedererkannt werden. (dpa)

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