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Urteil

Heilpraktiker - ein Beruf auch für Blinde

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ermöglicht einer blinden Frau den Zugang zur Heilpraktikerprüfung.

Veröffentlicht:

LEIPZIG. Auch Blinde können als Heilpraktiker arbeiten. Die Behinderung rechtfertigt es nicht, ihnen diesen Beruf generell zu verbieten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig vor Kurzem entschieden.

Es gab damit einer Frau aus Berlin recht. Die heute 41-Jährige ist wegen einer Netzhautdegeneration seit 2005 vollständig erblindet.

Ihren Antrag auf eine Heilpraktikererlaubnis lehnte das Land Berlin mit der Begründung ab, ihr fehle die "gesundheitliche Eignung" für diesen Beruf.

Dem widersprach das Bundesverwaltungsgericht deutlich. Zwar schieden Diagnose- und Behandlungsmethoden aus, die eine visuelle Wahrnehmung voraussetzen.

Es gebe aber zahlreiche Krankheiten, die allein mit manuellen Methoden diagnostiziert und behandelt werden könnten.

Der Klägerin diese Berufsausübung völlig zu verbieten, gehe daher zu weit. Das Diskriminierungsverbot und das Grundrecht auf freie Berufswahl würden verletzt.

Wie schon das Verwaltungsgericht Berlin, verfügte aber auch das Bundesverwaltungsgericht, dass die Blinde neben der üblichen "allgemeinen Kenntnisprüfung" eine ergänzende Prüfung ablegen muss.

Dort soll sie unter Beweis stellen, dass sie sich "der aus ihrer Blindheit folgenden Grenzen und erhöhten Sorgfaltspflichten für ihre Tätigkeit" bewusst ist. (mwo)

Az.: 3 C 26.11

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