E-Health-Gesetz

KBV fordert Ergänzungen und Korrekturen

Die Richtung stimmt, ist aber in etlichen Details korrekturbedürftig. Die KBV hat ausführlich zum E-Health-Gesetz Stellung genommen und fordert vor allem ergänzende Vergütungsregeln.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:
Die KBV fordert Ergänzungen beim E-Health-Gesetz.

Die KBV fordert Ergänzungen beim E-Health-Gesetz.

© red150770 / fotolia.com

BERLIN. Noch nicht praxistauglich und hinsichtlich der Vergütung nicht ausreichend. Das ist das Fazit der KBV zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur digitalen Kommunikation im Gesundheitswesen.

So begrüßt die KBV die Einführung eines digitalen Medikationsplans, fordert dazu aber, wahrscheinlich höhere Lizenzgebühren der Softwareanbieter vergütungstechnisch auszugleichen.

Vertrauliche digitale Dokumentation

Eine digitale Dokumentation müsse auch möglich sein, wenn der Patient die Verordnung eines Arzneimittels vertraulich behandelt wissen will. OTC-Arzneimittel sollten nur erfasst werden, wenn sie für die Gesamtmedikation relevant sind.

Die Vergütung für die Erstellung des Medikationsplans müsse zusätzliche Aspekte wie Medikamenten-Anamnese, Bewertung der Gesamtmedikation und Beratung des Patienten berücksichtigen.

Kritisch sieht die KBV die Verpflichtung der Praxen, die Verordnungssoftware im Zwei-Wochen-Rhythmus zu aktualisieren. Derzeit geschieht dies quartalsweise. Die Frequenzerhöhung bedeute zusätzlichen Aufwand, der vergütet werden müsse.

Generell begrüßt wird die geplante Ablösung papiergebundener Kommunikation zwischen Arzt und KV durch elektronische Verfahren. Dies werde von Ärzten als Erleichterung wahrgenommen.

Allerdings sollte es der KBV und den KVen erlaubt sein, online den reinen Ersatz der Papierformulare anzubieten, wie dies etwa mit den Elster-Formularen der Finanzämter praktiziert werde.

Die vorgesehene Förderung telemedizinischer Leistungen durch Zuschläge auf den (regionalen) Orientierungswert wird prinzipiell begrüßt. Die KBV spricht sich allerdings für eine bundeseinheitliche Förderung aus.

Für das von den Ärzten zu übernehmende Versichertenstammdaten-Management fordert die KBV eine gesetzlich festgelegte Vergütung von einem Euro je durchgeführtem Online-Abgleich und Aktualisierung in den Jahren 2016 und 2017 sowie ab 2018 eine Vereinbarung mit der GKV über einen Vergütungszuschlag.

Differenzierte Beurteilung von Sanktionen

Vom Gesetzgeber geplante Sanktionen beurteilt die KBV differenziert. Den Vergütungsabschlag von einem Prozent des Honorars bei Ärzten, die nach dem 1. Juli 2018 den Online-Abgleich nicht durchführen, will sie akzeptieren.

Sie lehnt allerdings für sich die Haushaltssperre ab, die dann eintritt, wenn die gematik die Voraussetzungen für den Online-Abgleich nicht fristgerecht bis zum 30. Juni 2016 geschaffen hat.

Dies begründet die KBV damit, dass sie als Gesellschafter mit einem 15-prozentigen Anteil in der gematik nur begrenzten Einfluss habe. Anders als der GKV-Spitzenverband, dessen Mittel aus dem Gesundheitsfonds stammen, speise sich der KBV-Etat aus vertragsärztlichem Honorar.

Anstoß nimmt die KBV an einem neuen juristischen Terminus: "So bald wie möglich" sollen nach Paragraf 291h offene und standardisierte Schnittstellen in informationstechnischen Systemen zum elektronischen Datenaustausch geschaffen werden.

Angesichts der hohen Relevanz dieser Kommunikation - Übermittlung von rund 900 Millionen labordiagnostischen Ergebnissen sowie 200 Millionen pathologischen, zytologischen und humangenetischen Befundmitteilungen pro Jahr - fordert die KBV eine Fristsetzung bis zum 31. Dezember 2016.

Lesen Sie dazu auch: bvitg bemängelt: E-Health-Gesetz bietet zu viele Schlupflöcher

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