Kurzarbeitergeld

Keine „freie Mitarbeit“ ohne unternehmerisches Risiko

Das Urteil des Landessozialgerichts Darmstadt zur freien Mitarbeiterschaft hilft einer Physiotherapeutin zur richtigen Zeit.

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Darmstadt. Angestellt oder selbstständig – in Zeiten von Corona ist der Unterschied so wichtig wie vielleicht selten sonst. Dabei gilt auch in einer hier physiotherapeutischen Praxis: Vermeintliche freie Mitarbeiter „sind abhängig beschäftigt, wenn sie in die Organisation der Praxis eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen“, wie jetzt das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt entschied (Az.: L 1 BA 14/18).

Für eine in einer physiotherapeutischen Praxis im Landkreis Offenbach beschäftigte Physiotherapeutin kommt das Urteil wohl gerade zur rechten Zeit. Mit der Inhaberin hatte sie einen Vertrag als „freie Mitarbeiterin“ geschlossen. Sie zahlte allerdings keine Miete und hatte auch sonst keine Praxiskosten zu tragen. Geräte und Material bekommt sie gestellt. Abgerechnet wird über das System der Praxisinhaberin. Diese erhält 30 Prozent des Abrechnungsbetrags, den Rest die Physiotherapeutin.

Statusfeststellungsverfahren beantragt

Die Physiotherapeutin wollte wissen, ob sie tatsächlich Freiberuflerin oder nicht doch sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Bei der Deutschen Rentenversicherung beantragte sie daher ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren. Das Ergebnis war eindeutig: Die „freie Mitarbeiterin“ ist in Wirklichkeit Arbeitnehmerin.

Gegen den entsprechenden Bescheid klagte die Inhaberin der Praxis. Die Physiotherapeutin sei nicht an Weisungen gebunden und beteilige sich mit 30 Prozent ihrer Umsätze an den Kosten der Praxis.

Doch das reicht nicht, urteilte nun das LSG Darmstadt. Denn die Physiotherapeutin habe nur in dieser einen Praxis gearbeitet und sei komplett in die dortigen Abläufe eingebunden gewesen. Der Erstkontakt zu den Patienten sei stets über die Praxis erfolgt. Auch die Behandlungsverträge seien mit der Praxisinhaberin geschlossen worden.

Zudem habe die Mitarbeiterin „kein gewichtiges Unternehmerrisiko getragen“. So musste sie keine von den laufenden Behandlungen unabhängigen Kosten tragen, etwa für die Miete. Auch sei sie nicht selbst „unternehmerisch auf dem Markt aufgetreten“, etwa durch Visitenkarten, Werbung oder ein eigenes Praxisschild, so das LSG abschließend.

Während für Selbstständige die Bundesregierung gerade erst eilige und für Betroffene daher noch unwägbare Corona-Hilfspakete geschnürt hat, läuft die Unterstützung für Arbeitnehmer weitgehend in vorgegebenen Bahnen: Laufen die Geschäfte schlecht, kann der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen. Muss ein Arbeitnehmer in behördlich angeordneten Quarantäne, bekommt er Lohnfortzahlung; der Arbeitgeber bekommt dies auf Antrag vom Staat erstattet. (mwo)

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