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Schwangere Vertretung

Schweigen ist Gold

Wichtig für Ärzte als Arbeitgeber: Selbst bei Einstellung einer Schwangerschaftsvertretung darf diese verschweigen, dass sie selbst schwanger ist.

Veröffentlicht:

KÖLN. Arbeitgeber müssen beim Abschluss eines Arbeitsvertrages grundsätzlich nicht über eine bestehende Schwangerschaft informiert werden.

Dies gilt selbst dann, wenn eine Frau als Schwangerschaftsvertretung eingestellt wird und dabei selbst schwanger ist, entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln.

Die Frage nach einer Schwangerschaft stellt hier eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar, betonten die Kölner in ihrem Urteil.

Im konkreten Fall hatte eine als Schwangerschaftsvertretung eingestellte Rechtsanwaltsfachangestellte geklagt. Ihr Arbeitsvertrag war zeitlich befristet. Einen Monat nach ihrer Einstellung teilte sie ihrem Arbeitgeber mit, dass sie selbst ein Kind erwartet.

Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Frau wegen "arglistiger Täuschung". Sie habe bereits bei der Einstellung von ihrer Schwangerschaft gewusst, ohne dies mitzuteilen.

Das LAG befand jedoch, dass die Klägerin nicht verpflichtet war, ihre Schwangerschaft zu offenbaren. Das Verschweigen von Tatsachen bei der Einstellung stelle nur bei einer Aufklärungspflicht eine Täuschung dar.

Dies sei aber bei einer Schwangerschaft "zur Vermeidung von Geschlechtsdiskriminierung" zu verneinen.

Der Arbeitgeber habe die diskriminierende Wirkung selbst bestätigt, indem er der Klägerin mitgeteilt habe, dass er sie bei einer Schwangerschaft nicht eingestellt hätte.

Eine Aufklärungspflicht bestünde allenfalls, wenn beispielsweise wegen eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes die schwangere Arbeitnehmerin gar nicht hätte arbeiten dürfen. Hier sei die Schwangere jedoch durchaus noch ihrer Arbeit nachgegangen. (fl/mwo)

Az.: 6 Sa 641/12

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