PIP-Implantate

TÜV muss kein Schmerzensgeld zahlen

Vor Gericht wollte eine Frau mit PIP-Implantaten Schmerzensgeld mit TÜV Rheinland erstreiten. Jetzt ist sie damit gescheitert - zunächst.

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ZWEIBRÜCKEN. Der TÜV Rheinland muss keinen Schadenersatz für Patienten zahlen, die mit billigem Industriesilikon gefüllten Brustimplantate des französischen Herstellers Poly Implant Prothèse (PIP) erhalten haben. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden.

PIP hatte seine Implantate zehntausendfach weltweit verkauft. Das Herstellungsverfahren war vom TÜV Rheinland zertifiziert worden, so dass die Produkte das europäische "CE"-Siegel tragen konnten.

Nachdem sich Berichte über geplatzte und undichte Silikonkissen häuften, hatten die französischen Behörden im April 2010 den Vertrieb gestoppt. Das BfArM hatte Anfang 2012 betroffenen Frauen empfohlen, PIP-Implantate wieder entfernen zu lassen.

Dem war im Streitfall auch die Klägerin gefolgt. Sie hatte sich zuvor nach einer prophylaktischen Mastektomie PIP-Implantate einsetzen lassen, sie nach der BfArM-Warnung aber wieder entfernen lassen. Vom TÜV Rheinland verlangte sie nun auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro. Wie schon das Landgericht wies nun auch das OLG die Klage ab.

Die Tätigkeit des TÜV sei nicht mit einer "Schutzwirkung" oder "Garantenpflicht" gegenüber den Verbraucherinnen verbunden gewesen. Nach den europarechtlichen Vorgaben habe er lediglich "das von der Herstellerfirma eingerichtete Qualitätssicherungssystem zu überprüfen gehabt, nicht jedoch die Beschaffenheit und Qualität der hergestellten Produkte selbst".

Insbesondere habe der TÜV daher auch nicht überprüfen müssen, ob PIP das für Brustimplantate zugelassene aber deutlich teurere Spezialsilikon verwendet. In Frankreich ist der TÜV zuletzt zu Schadenersatzzahlungen verurteilt worden – allerdings noch nicht rechtskräftig. (mwo/eb)

Az.: 4 U 66/13

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