Corona-Diagnostik

Testverordnung: Keine Priorität für PCR-Proben des Praxispersonals

Angesichts steigender Infektionszahlen werden die Kapazitäten für PCR-Tests in den Laboren knapp. Für eine Priorisierung wird jetzt die Testverordnung geändert. Beschäftigte in Praxen bleiben außen vor.

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PCR- oder Antigenschnelltest? Nicht nur die Labore sollen priorisieren gemäß den Vorgaben der Testverordnung, sondern auch in Arztpraxen und anderen Teststellen gilt es zu überlegen, ob es immer ein PCR-Test sein muss. Das Foto zeigt Abstrichstäbchen für PCR-Tests und Corona-Schnelltests in einem Corona-Testcenter in Dresden.

PCR- oder Antigenschnelltest? Nicht nur die Labore sollen priorisieren gemäß den Vorgaben der Testverordnung, sondern auch in Arztpraxen und anderen Teststellen gilt es zu überlegen, ob es immer ein PCR-Test sein muss. Das Foto zeigt Abstrichstäbchen für PCR-Tests und Corona-Schnelltests in einem Corona-Testcenter in Dresden.

© Sebastian Kahnert / dpa

Berlin. Wessen PCR-Test auf SARS-CoV-2 soll angesichts voll ausgelasteter Teststraßen zuerst untersucht werden? Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung will die Bundesregierung rechtlich bindende Vorgaben für eine Priorisierung geben.

Im Referentenentwurf, der der „Ärzte Zeitung“ vorliegt, ist vorgesehen, dass in Zukunft in den Laboren „zur Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheits- und Pflegewesens eine vorrangige Befundung von Probenmaterial von Beschäftigten mit Kontakt zu besonders vulnerablen Personengruppen sichergestellt wird“.

Konkret sollen Labore gemäß dem neuen Absatz 5 in Paragraf 6 der Testverordnung verpflichtet werden „entnommenes Probenmaterial von Beschäftigten in Krankenhäusern, stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie ambulanten Pflegediensten und Diensten der Eingliederungshilfe vorrangig zu untersuchen“, heißt es im Entwurf. Proben von Beschäftigten in Arztpraxen gehören demnach nicht zur ersten Priorität.

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Praxen und andere Teststellen sind allerdings verpflichtet, im vorgesehenen Vordruck für den Laborauftrag zu „dokumentieren“, ob die Probe prioritär zu behandeln ist. Die in Frage kommenden Personen sollen wiederum in der Teststelle „darlegen“, dass sie in einer der genannten Einrichtungen tätig sind.

In der Begründung heißt es ergänzend, dass die KBV bis zur Anpassung und Verfügbarkeit des neuen Musters OEGD einheitliche Vorgaben für die handschriftliche Dokumentation auf dem Vordruck machen „kann“.

Hintergrund ist, dass die nationale Teststrategie SARS-CoV-2 eine Priorisierung der Testkapazitäten vorsieht, die Testverordnung bisher allerdings nicht. Die Teststrategie sieht eine Bevorzugung symptomatischer Personen für PCR-Tests vor, gefolgt von asymptomatischen Personen im Gesundheitswesen. Bei nicht ausreichenden PCR-Kapazitäten seien weitere in der Nationalen Teststrategie vorgegebene Priorisierungen der PCR-Testungen zu beachten, heißt es weiter in der Begründung. In diesem Fall werden aber auch die Teststellen in die Verantwortung genommen. Denn sie könnten alternativ und unter Beachtung der Leistungsfähigkeit dieser Tests Antigentests statt PCR-Tests auf SARS-CoV-2 machen.

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Wie die Akkreditierten Labore in der Medizin (ALM e. V.) am Dienstag gemeldet haben, sind in der vergangenen Woche fast 1,96 Millionen PCR-Test-Proben auf SARS-CoV-2 untersucht worden, was nahe an der Kapazitätsgrenze ist. Die Labore hatten daraufhin gefordert, wo immer möglich, auf Antigen-Testungen auszuweichen. Die Laborärzte von ALM setzten allerdings andere Prioritäten: symptomatische Fälle zuerst, gemäß Teststrategie. Der Entwurf der neuen Testverordnung geht nun in eine andere Richtung. (ger/hom)

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