Zweitmeinung

Ungewisse Aussichten

Wird die Zweitmeinung zum Rohrkrepierer? Erfahrungen aus einem Modellprojekt sprechen nicht für eine Erfolgsgeschichte im Versorgungsalltag.

Matthias WallenfelsVon Matthias Wallenfels Veröffentlicht:
Gerade in der Orthopädie könnte sich für Kassenpatienten ein hoher Bedarf an Zweitmeinungen vor Op ergeben.

Gerade in der Orthopädie könnte sich für Kassenpatienten ein hoher Bedarf an Zweitmeinungen vor Op ergeben.

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WÜRZBURG. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ebnete mit seinem Inkrafttreten vor knapp zwei Jahren gesetzlich krankenversicherten Patienten vor ausgewählten geplanten Eingriffen den verbrieften Anspruch auf eine Zweitmeinung. So weit, so gut. Allerdings ist die Zweitmeinung noch eine große Baustelle im Gesundheitswesen. Darauf wiesen Experten des Arbeitskreis "Ärzte und Juristen" der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF) vor Kurzem in Würzburg hin.

GBA-Entscheidung im zweiten Halbjahr

Zwar sprechen sich inzwischen 90 Prozent der Patienten für eine Zweitmeinung aus. In der Realität ist aber immer noch nicht klar, für welche Eingriffe Kassenpatienten die Option der Zweitmeinung ziehen können. Darüber wird der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) erst in der zweiten Jahreshälfte entscheiden, so die AWMF. Grundsätzlich könnten Patienten via Zweitmeinung eine Diagnose oder die Notwendigkeit für eine Op durch einen zweiten Arzt absichern lassen, so der Konsens. Auch Krankenkassen hätten ein Interesse an Zweitmeinungen – hoffen sie doch, so unnötige Eingriffe zu vermeiden.

Aus juristischer Sicht ist die Zweitmeinung, wie die AWMF resümiert, ein reiner "Diagnosevertrag". Ziel sei es dabei laut Juristen, eine "standardgemäß korrekte Diagnose" abzugeben, was keineswegs mit der "richtigen" Diagnose gleichzusetzen sei. Der zuerst diagnostizierende Arzt habe heute je nach Sachlage die Pflicht, auf die Möglichkeit einer zweiten Meinung hinzuweisen. Das gelte insbesondere, wenn es sich um einen objektiv zweifelhaften Befund handle.

Für den Juristen Professor Andreas Spickhoff vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Medizinrecht an der Ludwig-Maximilians-Universität München, bedeutet das die "Pflicht zur therapeutischen Sicherheitsaufklärung". Beispiel: Entdecke der Arzt eine Hautveränderung, hinter der er ein Melanom vermute, müsse er das dem Patienten mitteilen. Auch dann, wenn der pathologische Befund noch nicht die objektiven Kriterien eines Melanoms erfülle.

Besonders relevant sei das Thema Zweitmeinung in der Orthopädie, da in dieser Disziplin geplante Eingriffe dominierten. Paradebeispiel dafür sei der künstliche Gelenkersatz, der zu den erfolgreichsten Op der vergangenen Jahrzehnte gehöre.

Konsentierte Entscheidung im Fokus

"Dem Gesetzgeber ging es bei dem Rechtsanspruch auf eine Zweitmeinung weniger um den Patienten, sondern vorrangig darum, die nicht medizinisch begründete Indikationsausweitung zu begrenzen", betonte Dr. Johannes Flechtenmacher, Präsident des Berufsverbands für Orthopädie und Unfallchirurgie (BVOU), in Würzburg. Er hob hervor, wie schwierig es gerade beim Gelenkersatz sei, objektiv zu entscheiden, wer wann zwingend operiert werden müsse. "Das können nur Arzt und Patient gemeinsam entscheiden", so Flechtenmacher, der auch ein vehementer Verfechter des Shared Decision Making ist. Das Zweitmeinungsgesetz hingegen verfolge das Prinzip, dass allein der Experte entscheiden könne, was für einen Patienten die richtige Therapie ist. Flechtenmacher kritisierte daher, so die AWMF, scharf Zweitmeinungen, die ausschließlich auf Bildbefunden beruhen. "Viele Patienten weisen einen dramatischen Verschleiß am Hüftgelenk auf, haben aber überhaupt keine Beschwerden", verdeutlichte er. Ginge man nur nach dem Bild, müsste dieser Patient operiert werden. "Doch wir operieren keine Bilder", betonte der BVOU-Präsident.

Das gelte nicht für die Bewertung pathologischer Befunde, wie Peter Krase, bei der AOK Bayern Ressortleiter Leistungsmanagement, mit Blick auf ein gemeinsames Modellprojekt seiner Kasse und der Friedrich-Alexander Universität Erlangen-Nürnberg (FAU) betonte, in dessen Mittelpunkt ein digitales Zweitmeinungsverfahren stehe. AOK-Versicherte aus Bayern mit einem Krebsbefund können ihre Werte und Bilder laut Kasse an die FAU-Spezialisten für eine Zweitmeinung senden. Einziger Wermutstropfen: Obwohl auch die AOK-Versicherten mit fast 90 Prozent eine Zweitmeinung für wichtig erachten, werde das Angebot nur wenig genutzt. Trotz aufwendiger Informations- und Kommunikationsmaßnahmen hätten in den vergangenen drei Jahren nur 300 Versicherte von dem Angebot Gebrauch gemacht – eine Hypothek für die Zeit nach dem GBA-Votum?

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