Hintergrund

Urteil: MVZ ist keine Lizenz zum Gelddrucken

Das Bundessozialgericht gibt dem Gemeinsamen Bundesausschuss auf, die Vergütungsregeln für MVZ zu prüfen.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Das Bundessozialgericht fordert den GBA auf, neue vergütungsrechtliche Grundlagen für MVZ zu schaffen.

Das Bundessozialgericht fordert den GBA auf, neue vergütungsrechtliche Grundlagen für MVZ zu schaffen.

© Gina Sanders / fotolia.com

Medizinische Versorgungszentren (MVZ) gehören zu den florierenden Neuerungen des Gesundheitssystems.

Aus gutem Grund: Sie schaffen gänzlich neue Möglichkeiten für Ärzte als Unternehmer, aber ebenso für Ärzte, die auf das mit einer eigenen Praxis verbundene Unternehmertum verzichten und daher lieber angestellt arbeiten wollen.

Die rechtlichen Grundlagen freilich hinken hinterher, wie die jüngste Sitzung des Vertragsarztsenats des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel gezeigt hat.

Da war zunächst der Zulassungsentzug für das MVZ am Rosa-Luxemburg-Platz (ehemals AtrioMed) in Berlin.

Dies hatte 2008 in großem Stil unter erfundenen Arztnummern abgerechnet. Durch alle Instanzen stand der Zulassungsentzug außer Frage. Die "massiven Unregelmäßigkeiten" betrafen "unmittelbar die Organisation des MVZ", betonte zuletzt das BSG.

Rechtlichen Grundlagen sind noch brüchig

Doch das Argument zeigt, wie brüchig die rechtlichen Grundlagen noch sind. Wie wäre zu entscheiden, wenn Unregelmäßigkeiten auf ein einzelnes schwarzes Schaf zurückgehen und der Zulassungsträger des MVZ davon nichts wusste?

Immerhin stellte das BSG klar, dass sich die Zulassungsgremien nicht von einer drohenden Insolvenz beeindrucken lassen müssen. Die Zulassung gehöre nicht zur Insolvenzmasse, beides seien voneinander völlig unabhängige Verfahren.

In einem weiteren Fall ging es um Leistungsbeschränkungen, die ein Jobsharer für das MVZ mit sich bringt. Hier entpuppten sich die für MVZ anzuwendenden rechtlichen Grundlagen eher als rechtliche Abgründe.

Nur im Zweierschritt konnten die Kasseler Richter sich daraus befreien: Den konkreten Fall lösten sie als reinen Altfall. Und mit einem äußerst ungewöhnlichen "offenen Hinweis" forderten sie gleichzeitig den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) auf, neue rechtliche Grundlagen zu schaffen.

Zulassungsgremien deckelten den Zuwachs eines gesamten MVZ

Geklagt hatte das MVZ eines Chirurgen in Rothenburg ob der Tauber. Dieser hatte schon früher in einer Praxis mit einem angestellten chirurgischen Kollegen zusammengearbeitet. 2006 gründete er ein MVZ und nahm einen Internisten mit ins Boot. Inzwischen arbeitet dort als vierter Arzt noch ein Neurochirurg.

Mit der Umwandlung in ein MVZ wurde aus dem nach altem Recht angestellten Arzt freilich ein Jobsharer - mit weitreichenden Konsequenzen. Um ungewollte Leistungsausweitungen zu verhindern, deckelten die Zulassungsgremien den Zuwachs des gesamten MVZ.

Ursprünglich waren sogar noch zwei weitere MVZ in Nürnberg und Schillingsfürst betroffen, mit denen der Chirurg in Berufsausübungsgemeinschaft kooperiert hatte. Um zumindest dort die Deckelung zu beenden, wurde die Verbindung rechtlich gelöst.

BSG fordert vom GBA neue Grundlagen

Doch auch in Rothenburg dürfe sich die Leistungsbegrenzung nur auf die beiden Chirurgen beziehen. Andernfalls würden die Entwicklungsmöglichkeiten des MVZ unnötig beeinträchtigt, argumentierte er. Die Begrenzung des gesamten MVZ greife unzulässig in seine Berufsfreiheit ein.

Das BSG hielt es nicht für angebracht, die notwendigen rechtlichen Grundlagen in "freier Rechtschöpfung" selbst zu schaffen. Und so sandte es seinen "offenen Hinweis" an den GBA.

Die auf das Jahr 2006 bezogene konkrete Klage wies es aber als Altfall ab. Bis zur Einführung der lebenslangen Arztnummer 2008 habe die KV fachgruppenübergreifende Leistungen noch nicht den einzelnen Ärzten zuordnen können. Um ungewollte Mengenausweitungen in den Griff zu bekommen, sei ihr daher damals gar nichts andere übrig geblieben, als das gesamte MVZ zu deckeln.

Rechtsbasis ist eine Vorschrift der Bedarfsplanungsrichtlinie, die für normale Gemeinschaftspraxen geschaffen worden war. "Doch dann kam das MVZ, und kein Stein passt mehr auf den anderen", sagte Klemens Wildemann vom Berufungsausschuss Bayern.

Az.: B 6 KA 22/11 R (Zulassungsentzug) und B 6 KA 15/11 R (Deckelung)

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