Verfassungsrichter bestätigen GKV-Beiträge auf Direktversicherungen

Karlsruhe hat bei der betrieblichen Altersvorsorge die Sozialrichter korrigiert: auch künftig müssen von den Auszahlungen aus der betrieblichen Altersvorsorge GKV-Beiträge abgeführt werden. Doch die Verfassungsrichter haben auch Ausnahmen zugelassen.

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Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: die GKV erhält auch weiterhin Beiträge von Auszahlungen aus der betrieblichen Altervorsorge.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe: die GKV erhält auch weiterhin Beiträge von Auszahlungen aus der betrieblichen Altervorsorge.

© dpa

KARLSRUHE (mwo). Auf die Auszahlung einer im Zuge der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) begründeten Direktversicherung werden weiterhin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung fällig. Das hat das Bundesverfassungsgericht mit zwei am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidungen weitgehend bestätigt.

Danach bleiben die Zahlungen allerdings beitragsfrei, soweit ausgeschiedene Krankenhausärzte und Arzthelferinnen die Versicherung komplett übernehmen.

Direktversicherungen sind eine verbreitete Form der bAV, die sich gerade auch für Arztpraxen und Privatkliniken eignet. Dabei schließt der Arbeitgeber für seinen Mitarbeiter eine Lebensversicherung ab. Beiträge des Arbeitnehmers sind als Entgeltumwandlung steuerbegünstigt. Der Arbeitgeber kann Zuschüsse zahlen oder die Beiträge auch ganz übernehmen.

Auf die Auszahlungen aus einer solchen Versicherung werden seit Anfang 2004 Beiträge zur gesetzlichen Renten- und Pflegeversicherung fällig. Das ist rechtmäßig, auch dann, wenn das Geld nicht als monatliche Rente gezahlt, sondern in einer einmaligen Kapitalsumme ausgeschüttet wird, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts waren die Ausschüttungen aus einer Direktversicherung auch dann beitragspflichtig, wenn ein Arbeitnehmer aus seiner Firma ausgeschieden ist und den Vertrag mit eigenen, aus seinem Nettoeinkommen gezahlten Beiträgen fortgeführt hat.

Nach den Karlsruher Beschlüssen ist dies aber nur dann zulässig, wenn der frühere Arbeitgeber Versicherungsnehmer für den Vertrag geblieben ist.

Anderes gelte, wenn der Arbeitnehmer nicht nur die Beiträge zahlt, sondern auch in die Stellung des Versicherungsnehmers rückt. Dann habe der Vertrag keinen Bezug zur Arbeitswelt mehr. Die Auszahlungen bleiben dann anteilig beitragsfrei.

Angestellte, die aus ihrer Klinik oder Praxis ausscheiden, können nach Angaben des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ihre Versicherung meist problemlos umschreiben lassen.

Wurde der Vertrag vor 2005 abgeschlossen, können allerdings auf die Einzahlungen gewährte Steuervorteile verlorengehen. Zudem können Prämien steigen, weil der Versicherer Vorteile einer Gruppenversicherung des Arbeitgebers nicht gewährt.

Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht, Az.: 1 BvR 739/08 und 1 BvR 1660/08

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