Arbeitsvertrag auf Zeit

Was Sie zu befristeten Verträgen wissen müssen

Ein Jahr hier, eine Vertretung dort: Befristete Arbeitsverhältnisse kommen auch in Arztpraxen häufig vor. Experten erklären, was bei befristeten Verträgen zu beachten ist.

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Berlin. Für Berufsanfänger, aber auch in wirtschaftlich unsicheren Zeiten bieten Arbeitgeber gerne nur befristete Verträge an. Für Beschäftigte kann ein befristeter Vertrag zwar den Einstieg erleichtern, bringt aber oft Unsicherheit mit sich.

Wann ist eine Befristung grundsätzlich zulässig?

„Jedes Arbeitsverhältnis kann befristet werden“, sagt Peter Meyer, Fachanwalt für Arbeitsrecht aus Berlin. Befristete Verträge gebe es in allen Bereichen, Branchen und Betriebsgrößen.

Welche Modelle gibt es?

Es gibt zwei Möglichkeiten der Befristung: Ohne oder mit Sachgrund. Bei einer sogenannten sachgrundlosen Befristung darf vorher kein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern bestanden haben. In beiden Fällen läuft der Vertrag mit Ende der Befristung aus, ohne dass der Arbeitgeber kündigen muss. Sofern aber das Kündigungsrecht vereinbart ist, kann der Arbeitgeber auch ein befristetes Arbeitsverhältnis in den ersten sechs Monaten fristgerecht im Rahmen der Probezeit ohne Grund kündigen.

Wie oft kann ein Vertrag befristet werden?

Ohne Sachgrund darf ein Vertrag grundsätzlich nicht länger als zwei Jahre befristet sein. Innerhalb dieser zwei Jahre kann die Befristung bis zu drei Mal verlängert werden. Gleichzeitig mit der Verlängerung dürfen die Vertragsbedingungen jedoch nicht geändert werden. Dann wäre die befristete Verlängerung unwirksam und der Vertrag unbefristet. Mit Sachgrund kann der befristete Vertrag deutlich länger gültig sein. Klassische Fälle seien hier die Elternzeit- oder Krankheitsvertretung sowie Projektarbeit, zählt Meyer auf.

Gibt es ein Limit für Befristungen?

Es gibt gewisse Grenzen, die eingehalten werden müssen, damit nicht ein befristeter Vertrag nach dem anderen geschlossen wird. Dafür sei eine Ampelregelung entwickelt worden, erklärt Meyer. Unkritisch und damit „grün“ sind im Ampelsystem vier Jahre, in denen sechs Verträge abgeschlossen werden. Im Einzelfall wird die Rechtmäßigkeit vor Gericht geprüft. Auch Mischmodelle sind möglich. So könnte beispielsweise ein neu eingestellter Arbeitnehmer zunächst zwei Jahre lang ohne Grund befristet gearbeitet haben. Wird dann beispielsweise eine Kollegin schwanger, kann ein neuer befristeter Vertrag zur Vertretung während der Schwangerschaft und der anschließenden Elternzeit – dieses Mal also mit Sachgrund – abgeschlossen werden.

Welche Bedingungen muss ein befristeter Vertrag erfüllen?

Eine Befristung muss schriftlich erfolgen. „Und zwar oldfashioned in einem von beiden Parteien unterschriebenen Dokument, nicht per Mail oder digitaler Signatur“, stellt Meyer klar. (dpa/tmn)

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