Zum Arzt im EU-Ausland - und die Kasse zahlt

Der Europäische Gerichtshof hat seine Rechtsprechung zur Dienstleistungsfreiheit im Gesundheitswesen bekräftigt. Geht ein Patient im EU-Ausland zum Arzt, muss die Kasse zahlen - einen Teil.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Die Europarichter bleiben dabei: Dienstleistungen sind (fast) grenzenlos.

Die Europarichter bleiben dabei: Dienstleistungen sind (fast) grenzenlos.

© benqook / fotolia.com

LUXEMBURG. EU-Bürger können in jedem EU-Staat zum Arzt gehen. Die Kosten muss die heimische Krankenversicherung dann nach eigenen Sätzen erstatten.

Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg am Donnerstag, 27. Oktober, in einem Urteil zu einem Fall aus Portugal entschieden.

Ausgenommen sind teure Großgeräte und Klinikbehandlungen

Die Richter bekräftigten damit ihre bisherige Rechtsprechung. Ausgenommen sind danach Behandlungen mit teuren Großgeräten und in Krankenhäusern.

Ansonsten können umgekehrt auch deutsche Ärzte Patienten aus anderen EU-Staaten behandeln. Die Patienten können die Rechnung dann bei ihrer heimischen Krankenversicherung einreichen, bekommen die Kosten allerdings nur bis zu dem Betrag erstattet, den die Behandlung im Heimatland gekostet hätte.

Freier Dienstleistungsverkehr in der EU

Die portugiesische Krankenversicherung erstattete bislang nur die Kosten für "hoch spezialisierte" Behandlungen, die in Portugal nicht oder nicht ausreichend angeboten werden.

Wie nun der EuGH entschied, ist dies mit dem freien Dienstleistungsverkehr in der EU nicht vereinbar. Zur Begründung verwiesen die Luxemburger Richter auf ihre bisherige Rechtsprechung.

Genehmigung nicht erforderlich

Danach ist eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Gesundheitswesen dann gerechtfertigt, wenn hohe Investitionen und Vorhaltekosten eine gewisse Planung erfordern. Von Notfällen abgesehen dürfen die Krankenkassen daher insbesondere Krankenhausbehandlungen (Urteil vom 12. Juli 2001, Az.: C-157/99) aber auch Untersuchungen oder Behandlungen mit teuren Großgeräten (Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: C-512/08) von einer vorherigen Genehmigung abhängig machen.

Für eine normale Behandlung bei niedergelassenen Ärzten ist eine Genehmigung nicht erforderlich (Urteil vom 13. Mai 2003, Az.: C-385/99).

Ausnahme: Behandlung mit Großgeräten

Die deutschen Krankenkassen sind danach im Jahr 2003 von dem zuvor generell bestehenden Genehmigungsvorbehalt abgerückt. Eine Genehmigung ist seitdem für ambulante Behandlungen in der Regel nicht erforderlich.

Ob für Untersuchungen oder Behandlungen mit Großgeräten inzwischen wieder eine Genehmigung verlangt wird, könne jede Kasse selbst entscheiden, teilte der Spitzenverband der Kassen auf Anfrage mit.

Az.: C-255/09

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