EBM-Abrechnung

Videokontakt bringt 80 Prozent der Versichertenpauschale

KBV und Kassen haben sich auf neue Regeln zur Videosprechstunde geeinigt. Entscheidend: Der Bildschirmkontakt wird jetzt mit der Versichertenpauschale vergütet.

Christoph WinnatVon Christoph Winnat Veröffentlicht:
Videofallkonferenzen zwischen Vertragsärzten und Pflegekräften: Auch diese sind künftig mit einer eigenen Ziffer abrechenbar.

Videofallkonferenzen zwischen Vertragsärzten und Pflegekräften: Auch diese sind künftig mit einer eigenen Ziffer abrechenbar.

© stefanolunardi / Fotolia

Berlin. Der Bewertungsausschuss hat jetzt die lang erwartete Anpassung der pauschalen Vergütungssystematik des EBM auf Arzt-Patienten-Kontakte vorgenommen, die ausschließlich per Videosprechstunde stattfinden. Die Änderungen gelten rückwirkend zum 1. Oktober und sind bereits in die Online-Version des EBM eingepflegt.

Das Wichtigste vorweg: Die erst 2017 eingeführte GOP 01439 („Betreuung eines Patienten im Rahmen einer Videosprechstunde“) wurde gestrichen. Stattdessen wird jetzt auch der Patientenkontakt am Bildschirm einmal im Behandlungsfall mit Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale honoriert – allerdings mit Abschlägen je nach Fachgruppe um bis zu 30 Prozent. Zudem werden sowohl Fallzahl als auch Leistungsmenge im Videokontakt limitiert.

Die Details

  • Hausärzte erhalten bei ausschließlichem Videokontakt 80 Prozent der Versichertenpauschale. Den Abschlag nimmt die KV vor. Eine teilweise Kompensation bringt der Förderzuschlag nach GOP 01451, der für jede Videosprechstunde gezahlt wird. In der Abrechnung müssen ausschließlich am Bildschirm abgewickelte Fälle mittels der Pseudo-GOP 88220 nachgewiesen werden. Der bisher zur Videosprechstunde geforderte persönliche Arztkontakt in einem der beiden Vorquartale wird nicht mehr verlangt.
  • Höchstens 20 Prozent aller Behandlungsfälle je Vertragsarzt dürfen ausschließlich am Bildschirm stattfinden. Was darüber hinaus geht, wird nicht mehr honoriert.
  • Zugleich gibt es eine Mengenbegrenzung: Maximal 20 Prozent aller je Arzt und Quartal abgerechneten EBM-Positionen dürfen auf solche GOP entfallen, die laut Leistungslegende auch per Videosprechstunde erbracht werden können.
  • Neu eingeführt wurde die GOP 01442 für Videofallkonferenzen zwischen Pflegekräften und Ärzten. Die bis zu dreimal im Krankheitsfall berechnungsfähige Leistung ist mit 64 Punkten dotiert. Hier ist allerdings ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt im aktuellen oder einem der beiden Vorquartale nötig.
  • Ebenfalls neu ist die GOP 01444 für die Authentifizierung eines unbekannten, per Video zugeschalteten Patienten durch das Praxispersonal (einmal im Behandlungsfall 10 Punkte als Zuschlag zu Versicherten-, Grund- oder Konsiliarpauschale, übergangsweise bis 30.09.2021).
  • Die Besuchsvoraussetzungen zur Abrechnung der Chronikerzuschläge gemäß den GOP 03220 bis 03222 („4-3-2“-Regelung; Behandlung in den vier Quartalen zuvor mit je einem Arzt-Patienten-Kontakt in mindestens drei Quartalen, davon ein persönlicher Kontakt in mindestens zwei Quartalen) wurden dahingehend geändert, dass einer der beiden geforderten persönlichen Arzt-Patienten-Kontakte auch als Videosprechstunde erfolgen kann.
  • Die GOP 03230 (problemorientiertes ärztliches Gespräch) darf nun auch im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden.

EBM-Positionen zur Videosprechstunde

  • 01450 – Sogenannter Technikzuschlag für Videosprechstunden oder Videofallkonferenzen. 40 Punkte, maximales Punktzahlvolumen je Arzt und Quartal 1899 Punkte.
  • 01451 – Anschubförderung für Videosprechstunden. 92 Punkte je Bildschirmkontakt, maximal 4620 Punkte je Praxis im Quartal.
  • 01442 – Videofallkonferenz mit Pflegekräften, bis zu dreimal im Krankheitsfall, also pro Jahr (64 Punkte).
  • 01444 – Zuschlag zur Versichertenpauschale für die Authentifizierung eines unbekannten, am Bildschirm vorstelligen Patienten (10 Punkte).
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