Landgericht Berlin

Einstweilige Verfügung stoppt neue Leitlinie

Ungewöhnlicher Vorgang: Nach langer Vorarbeit ist eine neue Leitlinie eigentlich fertig – dann stoppt eine einstweilige Verfügung die Veröffentlichung. So ist es dieser Tage der S3-Leitlinie Neuroborreliose ergangen.

Julia FrischVon Julia Frisch Veröffentlicht:
Borrelienträger? Falls nach dem Zeckenstich ein Erythema migrans auftritt, ist das ein Hinweis auf eine Borreliose.

Borrelienträger? Falls nach dem Zeckenstich ein Erythema migrans auftritt, ist das ein Hinweis auf eine Borreliose.

© Stefan Schejok / panthermedia.ne

BERLIN. Die neue S3-Leitlinie Neuroborreliose darf vorerst nicht veröffentlicht werden. Das Landgericht Berlin hat gegen die Deutsche Gesellschaft für Neurologie (DGN) eine entsprechende einstweilige Verfügung erlassen. Die DGN prüft nun das weitere Vorgehen.

In der DGN-Pressestelle in München gab man sich zu Jahresbeginn auf Anfrage der "Ärzte Zeitung" betont gelassen. Die Gesellschaft nehme die einstweilige Verfügung zur Kenntnis, sagte Frank Miltner, Leiter der Pressestelle. Der Beschluss des Landgerichts sei ja noch kein Urteil. Geplant sei, Akteneinsicht zu nehmen und den weiteren Vorgang mit der notwendigen Sorgfalt zu bearbeiten.

"Wir wollen, dass die Leitlinie veröffentlicht wird. Ob das nun am 10. Januar geschieht oder am 10. März, ist nicht entscheidend", so Miltner. An der Leitlinie werde schließlich schon mehr als drei Jahre gearbeitet. Die Leitlinie, betont die Gesellschaft für Neurologie, werde erst dann publiziert, wenn die Sachlage geklärt sei.

Sondervoten nur im Anhang?

Entzündet hat sich der gerichtliche Konflikt daran, an welcher Stelle in der Leitlinie die Sondervoten veröffentlicht werden, die sowohl die Deutsche Borreliose Gesellschaft als auch die Patientenorganisation Borreliose und FSME Bund Deutschland abgegeben haben. Während die DGN diese Dissenshinweise nur im anhängenden Leitlinienreport aufnehmen will, sind die beiden Verbände der Meinung, dass ihre Voten in den Leitlinientext gehören. Begründung: Der Leitlinienreport werde von Ärzten und Gutachtern in der Regel nicht gelesen.

Dieser Argumentation folgte in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offenbar das Landgericht Berlin. Der Borreliose-Bund zitiert auf seiner Facebook-Seite aus dem Gerichtsbeschluss, der Ende des vergangenen Jahres erlassen wurde. Danach ist es der DGN untersagt "mitzuwirken, die finalisierte Version der S3-Leitlinie (…) zu verabschieden, zu publizieren und damit in Kraft zu setzen". Das gelte, sofern die Dissensberichte im Leitlinienreport veröffentlicht werden, so der DGN.

"Zu enge Vorgaben in der Leitlinie"

Der Borreliose-Bund etwa hat zwei Sondervoten gegen die S3-Leitlinie verfasst. In diesen wendet sich die Patientenorganisation laut ihrer Vorsitzenden Ute Fischer zum einen gegen die "Festschreibung diagnostischer Maßnahmen", konkret in Bezug auf die Elisa- und Blot-Tests. Ärzte müssten "alle Möglichkeiten ausschöpfen können", so Fischer.

Zum anderen befürchtet der Bund, dass in der Leitlinie Therapielängen, Wirkstoffe und Dosierungen "festgeschrieben werden". Insgesamt sorge man sich, so Ute Fischer, dass die Neuroborreliose-Leitlinie Ärzten zu enge Vorgaben mache und diese deshalb davor zurückschrecken könnten, von ihrer Therapiefreiheit Gebrauch zu machen.

Die DGN weist darauf hin, dass 21 Fachgesellschaften den Wortlaut der Leitlinie konsentiert haben. "Lediglich die beiden Vereine, die jetzt die einstweilige Verfügung erwirkt haben, bestehen auf den Dissensbericht als integralen Bestandteil der Leitlinie", so Pressesprecher Miltner.

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