Oberlandesgericht

Intimsphäre gilt auch für Demenzkranke

Toilettengang unter Beaufsichtigung? Das müssen auch Demenzkranke nicht hinnehmen, entschied das OLG Karlsruhe. Es wies damit die Schadensersatzklage einer Kasse ab.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:

KARLSRUHE. Auch Demenzkranke müssen im Heim nicht lückenlos beaufsichtigt werden. Denn soweit möglich haben auch sie Anspruch auf Schutz ihrer Intimsphäre, wie jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe betonte. Danach kann eine Krankenkasse keinen Schadenersatz für die Behandlungskosten wegen eines Sturzes auf einer Heim-Toilette beanspruchen.

Die 83-jährige Heimbewohnerin war vom Pflegepersonal zur Toilette gebracht, dort dann aber unbeaufsichtigt gelassen worden. Als sie alleine versuchte, wieder aufzustehen, stürzte sie und zog sich eine Oberschenkelhalsfraktur zu.

Die Krankenkasse der Frau, eine gesetzliche Betriebskrankenkasse, bezahlte die Behandlung. Mit ihrer Klage forderte die Kasse das Geld aber vom Heimträger zurück. Die demenzkranke Frau habe durchgehend beaufsichtigt werden müssen.

Dem widersprach nun das OLG. Zwar müssten Pflegeheime ihre Bewohner nach Möglichkeit vor Stürzen bewahren. Dies sei aber immer mit dem Schutz der Intimsphäre abzuwägen. Diese sei „auch bei einem Demenzkranken zu beachten“. Durch eine Beaufsichtigung während des Toilettengangs wäre die Intimsphäre besonders beeinträchtigt, betonten die Karlsruher Richter.

Eine lückenlose Überwachung wäre daher nur dann zu fordern gewesen, wenn es Anzeichen für einen Sturz gerade auf der Toilette gegeben hätte. Solche Anzeichen habe es aber auch nach einem vom Gericht eingeholten Gutachten nicht gegeben. Die Entscheidung der Pflegekräfte, der Frau auf der Toilette ihre Intimsphäre zu belassen, sei daher „pflegefachlich nachvollziehbar“.

OLG Karlsruhe: Az.: 7 U 21/18

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