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Referentenentwurf

Neue Corona-Testverordnung: Weniger Geld für Schnelltests, mehr Kontrollaufwand in KVen

Bereits zum 25. Juni soll eine neue Corona-Testverordnung in Kraft treten. Abrechnungsbetrügern soll das Leben deutlich schwerer gemacht werden – und das Honorar für Schnelltests sinkt.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Dieser Test ist negativ. Teststellen werden mit der neuen Testverordnung dazu verpflichtet, viel genauer zu dokumentieren – und die KVen sollen mehr prüfen als bisher. (Archivbild)

Dieser Test ist negativ. Teststellen werden mit der neuen Testverordnung dazu verpflichtet, viel genauer zu dokumentieren – und die KVen sollen mehr prüfen als bisher. (Archivbild)

© dpa

Berlin. Den wie Pilze aus dem Boden geschossenen privaten Corona-Teststellen will das Bundesgesundheitsministerium mit der neuen Testverordnung die Daumenschrauben anlegen. Das zeigt der Referentenentwurf (Stand 18. Juni), der der „Ärzte Zeitung“ vorliegt. Er ist auch deshalb deutlich länger geworden als die früheren Versionen der Testverordnung.

Wie bereits bekannt, soll die Vergütung für die Tests deutlich reduziert werden. Außerdem werden die Dokumentationspflichten der Teststellen erweitert und die Kontrollmöglichkeiten für die KVen erweitert. Vorgesehen ist jetzt auch ein überwachter Antigen-Test zur Eigenanwendung.

Zudem wird die Möglichkeit von Sammelabrechnungen zum Beispiel für mehrere Teststellen, insbesondere für überregionale Teststellenbetreiber, aufgehoben, um die Transparenz zu verbessern. Die Testverordnung soll bereits Ende der Woche in Kraft treten, also am 25. Juni.

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„Notwendigkeit, Kontrollinstrumente zu stärken“

Über 15.000 Teststellen für kostenlose Bürgertests seien „infolge der pragmatischen Vorgehensweise“ entstanden, schreibt das Bundesgesundheitsministerium im Entwurf. Dies sei „ein wichtiger Erfolg und Grundlage für die aktuellen testgestützten Öffnungsschritte in vielen Bereichen des wirtschaftlichen und öffentlichen Lebens“.

Die „allermeisten Anbieter“ arbeiteten auch ordnungsgemäß. Nach bekannt gewordenen Betrugsvorfällen sieht das BMG allerdings „die Notwendigkeit, die Regelungen zur Beauftragungen von Leistungserbringern sowie die Vergütung und die Abrechnung erbrachter Leistungen zu präzisieren und Kontrollinstrumente zu stärken“.

An die Beauftragung einer Teststelle neben Teststellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes, Arztpraxen und KV-betriebene Testzentren sind in Zukunft für „weitere Anbieter“ nun mehrere Anforderungen zu erfüllen:

  • die Einhaltung infektionsschutzrechtlicher, medizinprodukterechtlicher und arbeitsschutzrechtlicher sowie weiterer von der beauftragenden Stelle festgelegter Vorschriften,
  • die erforderliche Zuverlässigkeit und
  • eine begründete Prognose der Teststelle zur Anzahl der durchzuführenden Testungen.

Die Beauftragung kann auch nachträglich entfallen, wenn die Voraussetzungen nicht (mehr) vorliegen.

KBV definiert Dokumentationspflichten

Die Abrechnung der Testungen läuft über die KVen. Auch wenn die Testverordnung noch gar nicht gilt, wird sie die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) verpflichten, bis 21. Juni festzulegen, wie die Auftrags- und Leistungsdokumentation in den Teststellen zu erfolgen hat.

Dokumentiert werden sollen laut Verordnungsentwurf unter anderem die Öffnungszeiten, die Anzahl je Tag der Personen, die Tests vorgenommen haben, für die Abrechnung der Sachkosten ein Nachweis des Bezugs, die Test-ID für jeden durchgeführten Test sowie für jede Testung die persönlichen Daten der getesteten Person.

Neuer Vordruck soll schnell kommen

Ebenfalls bis 21. Juni soll der zu verwendende Vordruck bundeseinheitlich festgelegt, das heißt, angepasst werden. Im Vordruck ist insbesondere nach der Art der Testung zu differenzieren, welcher Art einer Einrichtung oder eines Unternehmens der Anspruch auf Testung einer zu testenden Person zuzuordnen ist. Der Vordruck soll wie bisher auch elektronisch ausgestaltet werden. Die alten Versionen der Vordrucke gelten fort, bis neue Varianten vorliegen.

Ab 1. August 2021 gibt es zudem keine Vergütung für Bürgertestungen mehr, wenn die Teststelle die Ergebnismitteilung und die Erstellung eines COVID-19-Testzertifikats nicht über die Corona-Warn-App ermöglicht.

Die KVen erhalten mit der neuen Testverordnung umfangreiche Prüfbefugnisse – bezogen auf die Plausibilität der Abrechnung, aber zusätzlich auch mittels Stichproben. Während einer Prüfung können die Zahlungen an die Teststelle auch ausgesetzt werden. KV und Öffentlicher Gesundheitsdienst sollen bei der Überwachung der Teststellen eng zusammenarbeiten und sich etwa über prognostizierte Testkapazitäten, durchgeführte Testungen oder auch temporäre Betriebseinstellungen informieren.

Die KVen können für ihre Abrechnungs- und Prüfungsdienstleistungen ab 1. Juli wieder einen Verwaltungskostensatz von 3,5 Prozent erheben. Aktuell beträgt dieser zwei Prozent.

Sachkosten für PoC-Tests auf 4,50 Euro gedeckelt

Bei der Vergütung wird derweil kräftig gekürzt: Die Sachkosten werden in Höhe der Beschaffungskosten erstattet, maximal 4,50 Euro je Test ab 1. Juli. Für selbst beschaffte Antigentests zur Eigenanwendung ist künftig eine Pauschale von drei Euro je Test zu zahlen.

Leistungserbringer, die nicht Arzt oder Zahnarzt sind, erhalten ab 1. Juli je Test ein Honorar von acht Euro statt wie bisher zwölf Euro. Die Vergütung bei überwachten Antigen-Tests zur Eigenanwendung beträgt je Testung fünf Euro. Kein Honorar gibt es, wenn die testenden Personen ehrenamtlich arbeiten, etwa in Obdachlosenunterkünften. Die Vergütung für SARS-CoV-2-PCR-Tests bleibt unverändert, ebenso das Honorar für ins Labor eingesandte Antigentests.

Die KVen übermitteln die Abrechnungsdaten monatlich an das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) und an die oberste Landesgesundheitsbehörde. Das BAS zahlt die abgerechneten Beträge an die KVen, der Bund erstattet die ausgezahlten Summen zurück an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds.

Auch die KVen sind laut Testverordnung zu Transparenz verpflichtet und übermitteln dazu monatlich aufgeschlüsselt nach mehreren Kriterien Abrechnungsdaten an das BMG. (ger)

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