Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte

So sollten Kinder während der Corona-Pandemie behandelt werden

Für Ärzte, die Kinder behandeln: Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte gibt wegen der Corona-Pandemie Empfehlungen zur Praxisorganisation heraus.

Raimund SchmidVon Raimund Schmid Veröffentlicht:
Der BVKJ rät: Besser nur ein Elternteil als Begleitperson in die Praxis.

Der BVKJ rät: Besser nur ein Elternteil als Begleitperson in die Praxis.

© Doris Heinrichs / stock.adobe.com

Berlin. Der Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte (BVKJ) hat „Handlungsempfehlungen zum Umgang mit der Coronavirus-Epidemie“ herausgegeben. Die Maßnahmen betreffen die Praxisabläufe und sind sowohl „in enger Abstimmung mit dem Deutschen Hausärzteverband wie auch mit der Deutschen Gesellschaft für Allgemeinmedizin und Familienmedizin (DEGAM) erstellt“ worden.

Die Empfehlungen sind für Pädiaterpraxen und all diejenigen Hausarztpraxen, die Kinder behandeln, erarbeitet worden.

Um das Risiko für das Praxispersonal, an Corona zu erkranken, zu verringern, wird zum Beispiel dazu geraten, dass Kinder „möglichst nur noch von einem Elternteil ohne die Begleitung von Geschwistern und anderen Begleitpersonen“ die Haus- und Kinderarztpraxen aufsuchen sollten. Personen über 60 Jahre (etwa Großeltern oder nahe Angehörige von Familien) oder Erwachsenen mit schwerwiegenden chronischen Erkrankungen wird dringend angeraten, die Praxen nicht aufzusuchen.

Kinder unter zwei Jahren: Vorsorgetermin nicht verschieben

Vorsorge-Termine in den ersten beiden Lebensjahren und grundlegende Immunisierungen im Kleinkindesalter sollten nicht verschoben und stattdessen „zeitgerecht“ durchgeführt werden, rät der BVKJ. „Verschiebbare Vorsorgeuntersuchungen ab zwei Jahren und nicht zeitgebundene sonstige Untersuchungen“ könnten hingegen durchaus auch später durchgeführt werden.

Der BVKJ fordert in diesem Zusammenhang, dass der Zeitrahmen und die Verfristungsgrenzen der Vorsorgeuntersuchen (U3-U9) ausgesetzt beziehungsweise verlängert werden. So sollten die Zeitkorridore zum Beispiel für die U8, die zwischen dem 43. und 48. Monat stattfinden, erweitert werden. Damit könnten zusätzliche Freiräume geschaffen werden, um alle Vorsorgetermine bis einschließlich zur U 7 (in der Regel 21.-24. Monat) auch tatsächlich vornehmen zu können.

Lockerung bei Heilmittelverordnungen

Entsprechenden Lockerungen hatten die Krankenkassen bereits am 16. März bei den für die Pädiater so wichtigen Heilmittelverordnungen (etwa für Ergo-, Stimm- oder Sprachtherapien für Kinder) zugestimmt. Diese müssen nicht mehr – wie bisher – innerhalb von 14 Tagen nach Ausstellung eines Rezepts erfolgen. Auch zwischen den Behandlungsterminen selbst kann der bisher gültige Zeitraum von 14 Tagen überschritten werden.

Generell sollten laut BVKJ Kontakte zu infizierten Patienten oder Verdachtsfällen „auf ein absolutes Minimum“ reduziert werden. So könnten Rezepte, Überweisungen oder Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen (AU) per Post zugesandt werden.

Auch könnten spezielle Abholzeiten und Abholorte vereinbart werden. Das Ausstellen einer AU sei jetzt für Eltern telefonisch möglich und könne über die GOP 01435 plus die GOP 40122 für das Porto abgerechnet werden.

Infos zu rechtlichen Fragen

Zu allgemeinen (arbeits-)rechtlichen Fragen hat der BVKJ zudem ein neun Seiten umfassendes Papier über „Rechtliche FAQ’s für Kinder- und Jugendarztpraxen“ erstellt. Es enthält Informationen über den Praxisablauf (von der telefonischen Krankschreibung bis hin zur Abrechnung und Kodierung) sowie über die Fürsorgepflichten gegenüber den Praxismitarbeitern (von Entschädigungen bei Tätigkeitsverboten bis zum Arbeitsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers aus Angst vor Ansteckung).

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